Lohnsteuer, Regeln

Lohnsteuer 2027: Neue Regeln für Sachbezüge und Benefits ab Januar

Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 bringt höhere Pauschalen, neue Steuerbefreiungen und strengere Nachweispflichten für Arbeitgeber.

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027: Das sind die geplanten Neuerungen
Ein aufgeräumter Schreibtisch mit Laptop und Taschenrechner in einem modernen Büro bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 (LStÄR 2027) im Sommer 2026 zeichnen sich weitreichende Anpassungen für die betriebliche Entgeltabrechnung ab.

Das Dokument, welches den Stand vom 22. Juni 2026 widerspiegelt, sieht zahlreiche Änderungen vor, die überwiegend ab dem 1. Januar 2027 Anwendung finden sollen. Ziel der Neuregelungen ist eine Modernisierung und teilweise Vereinfachung bei der steuerlichen Behandlung von Sachbezügen und Benefits.

Höhere Pauschalen für Ehrenamt und öffentlichen Dienst

Eine zentrale Neuerung betrifft die Anhebung von Aufwandsentschädigungen. Für Entschädigungen aus öffentlichen Kassen ist eine Erhöhung von bisher 250 Euro auf 275 Euro pro Monat vorgesehen. Parallel dazu sollen die Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro pro Tag steigen.

Beide Anpassungen sind dabei mit einer Rückwirkung zum 1. Januar 2026 konzipiert, was eine entsprechende Korrektur in laufenden Abrechnungen erforderlich machen könnte.

Auch beim Übungsleiterfreibetrag gibt es Anpassungen: Zukünftig soll ein Mahlzeitendienst im Rahmen dieser Tätigkeit anerkannt werden. Hierbei ist jedoch, wie in vielen anderen Bereichen des Entwurfs, die Einhaltung der Textform als Nachweis zwingend erforderlich.

Steuerfreie Benefits und Wegfall bisheriger Belastungsgrenzen

Der Entwurf sieht die Abschaffung einiger bisheriger Geringfügigkeitsgrenzen vor, was den Verwaltungsaufwand in den Personalabteilungen reduzieren dürfte. So soll die 110-Euro-Grenze bei Arbeitgeberveranstaltungen entfallen. Ebenso ist vorgesehen, die 100-Euro-Grenze bei der Gruppenunfallversicherung zu streichen.

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Im Bereich der Mobilität und Infrastruktur werden weitere Anreize gesetzt. Zusätzlich zum Arbeitslohn überlassene Parkplätze sollen demnach künftig steuerfrei gestellt werden. Für Beschäftigte im Transportwesen, die ihre Übernachtungen im Fahrzeug verbringen, wird die Berücksichtigung durch einen speziellen Pauschbetrag ermöglicht.

Reformierte Abrechnungsregeln für Homeoffice und Fortbildung

Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt spiegelt sich in den Regeln für Mahlzeitenzuschüsse wider. Im Homeoffice sollen diese künftig pauschal mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Die bisher geltende 6-Stunden-Regel, die eine Mindestzeit der Abwesenheit oder Tätigkeit voraussetzte, soll entfallen.

Gleichzeitig steigen die Dokumentationsanforderungen in anderen Bereichen. Für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungskosten sowie für Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verlangen die Richtlinien künftig explizit die Textform. Auch bei nachträglichen Zahlungen im Rahmen der Altersteilzeit sieht der Entwurf eine steuerfreie Stellung vor, was die Abwicklung dieser Arbeitszeitmodelle vereinfachen dürfte.

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Digitale Verwaltung und langfristige Vergütungsaspekte

Im Zuge der Digitalisierung der Finanzverwaltung ist für die private Kranken- und Pflegeversicherung eine elektronische Datenübermittlung vorgesehen. Dies soll die Prozesse zwischen Versicherern und der Finanzbehörde beschleunigen und Fehlerquellen in der Lohnabrechnung minimieren.

Über die unmittelbaren Richtlinienänderungen hinaus bleibt die steuerliche Behandlung von langfristigen Entgeltkomponenten ein sensibles Thema für die Personalplanung. Aktuellen Berichten zufolge unterliegen Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge der vollen Versteuerung als Einkommen. Aufgrund der Steuerprogression kann dies zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Empfänger führen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei solchen Einmalauszahlungen fiktiv auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt, wobei ein Freibetrag lediglich für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vorgesehen ist. Eine Ausnahme von dieser strengen steuerlichen Behandlung besteht weiterhin für Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.

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