Kündigungsschutz Schwerbehinderte: Einwöchige SBV-Frist ist Pflicht
11.06.2026 - 22:12:48 | boerse-global.de
Schon kleine formale Fehler machen die Kündigung unwirksam. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Die einwöchige Frist ist Pflicht
Im Kern geht es um die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV). Der Arbeitgeber muss sie informieren – und ihr Zeit für eine Stellungnahme geben. Das BAG (Az. 2 AZR 128/25) stellte klar: Eine bloße Kenntnisnahme per Stempel reicht nicht. Bei ordentlichen Kündigungen gilt die volle Woche Frist. Nur wenn die SBV vorher explizit und abschließend Stellung nimmt, darf der Arbeitgeber früher handeln.
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Bei außerordentlichen Kündigungen verkürzt sich die Frist auf drei Tage. Wichtig: Die Beteiligungspflicht gilt ab dem ersten Arbeitstag. Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX greift also bereits in der Probezeit.
Diese Rechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmer
Neben dem Kündigungsschutz gibt es weitere Vorteile. Fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr stehen zu. Auch steuerlich lohnt sich der Schwerbehindertenausweis: Der Pauschbetrag kann bei entsprechenden Merkzeichen bis zu 7.400 Euro betragen. Zudem gibt es Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag oder der Kfz-Steuer.
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss schnell handeln. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen.
Der Behinderungsgrad kann sinken – aber nicht einfach so
Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ist kein Freibrief. Das Versorgungsamt kann den Grad der Behinderung (GdB) nach unten korrigieren. Allerdings: Die Beweislast liegt beim Amt. Es muss eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands nachweisen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied im Juni 2025: Ein stabiler Gesundheitszustand ist keine Verbesserung. Eine Herabsetzung ist dann nicht gerechtfertigt. Gegen einen negativen Bescheid können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – der hat aufschiebende Wirkung.
Was passiert bei einer Kündigung?
Selbst wenn es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt: Die Schwerbehinderung spielt eine Rolle. Bei der Sozialauswahl und bei Abfindungen in Sozialplänen wird sie berücksichtigt. Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten werden durch die Behinderung ergänzt.
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Rente: Frühzeitig denken
Für den Ruhestand gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Voraussetzung: Ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn. Experten raten: Schon eine geringe Teilrente ab 62 sichert diese Rentenart dauerhaft – selbst wenn der befristete Ausweis später abläuft. Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für diese Rente komplett entfallen.
