Kündigungsschutz-Reform, Euro

Kündigungsschutz-Reform: Ab 177.500 Euro leichtere Kündigungen

Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 16:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue Regeln erleichtern Kündigungen gegen Abfindung für Spitzenverdiener ab 177.500 Euro Jahresgehalt.

Bundesregierung plant Reformen beim Kündigungsschutz für Besserverdiener
Ein Schreibtisch mit juristischen Unterlagen, einem Füllfederhalter und einer Lesebrille in einem Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Bundesregierung plant weitreichende Reformen beim Kündigungsschutz – insbesondere für Spitzenverdiener. Das Maßnahmenpaket „Aufschwung und Beschäftigung“ soll Anfang 2027 in Kraft treten.

Neue Regeln für Besserverdiener

Ab einem Jahresbruttogehalt von rund 177.500 Euro sollen Arbeitgeber künftig leichter Kündigungen gegen Abfindung durchsetzen können. Selbst wenn die Kündigung rechtlich unwirksam wäre, wäre eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich. Das Paket passierte Anfang Juli 2026 das Bundeskabinett.

Befristungen werden flexibler

Sachgrundlose Befristungen sollen künftig bis zu vier Jahre möglich sein. Erlaubt wären dann bis zu sechs Verlängerungen. Parallel dazu plant die Regierung eine Verschärfung bei Krankschreibungen: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll ab dem ersten Krankheitstag Pflicht werden. Die telefonische Krankschreibung würde damit entfallen.

Mehr Rechtssicherheit bei Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht sorgte Ende Juni 2026 für Klarheit: Kleine Fehler in Massenentlassungsanzeigen führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Voraussetzung: Der Schutzzweck des Verfahrens bleibt gewahrt. Entscheidend bleibt aber die korrekte Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

Drei-Wochen-Frist bleibt zentral

Arbeitnehmer müssen weiterhin innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage einreichen. Das gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Minijobber. Wer rechtswidrig gekündigt wurde, hat Anspruch auf Verzugslohn – muss sich aber aktiv um einen neuen Job bemühen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gewährte Betroffenen 2025 lediglich eine einwöchige Schonfrist nach Kündigungserhalt.

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Schwerbehinderte: Schutz und steigende Klagezahlen

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen bleibt bestehen. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Die Klageverfahren in diesem Bereich steigen rasant: Im ersten Halbjahr 2026 verzeichneten die Sozialgerichte – etwa in München – einen Anstieg der Fallzahlen um über 45 Prozent. Gleichzeitig lehnen Behörden Erstanträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung häufiger ab.

Job-to-Job-Erprobung kommt

Ein neues Instrument soll den Arbeitsplatzwechsel erleichtern: Beschäftigte können künftig bis zu vier Wochen – in Ausnahmefällen bis zu sechs Wochen – bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber probearbeiten. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis und die Entgeltzahlung bleiben bestehen, der Kündigungsschutz gilt uneingeschränkt weiter. Experten sehen darin einen wichtigen Schritt, um Hemmschwellen beim Jobwechsel abzubauen.

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Tarifbindung: Aktionsplan gegen den Abwärtstrend

Parallel zu den Kündigungsschutz-Reformen beschloss das Bundeskabinett im Juli 2026 einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen. Die Tarifbindung ist auf unter 50 Prozent gesunken. Der Plan sieht unter anderem die Digitalisierung gewerkschaftlicher Zugangsrechte und flexiblere Arbeitszeitgestaltung vor – um Tarifverträge für Unternehmen attraktiver zu machen.

Die aktuellen Kündigungsfristen im Überblick

Die gesetzlichen Fristen bleiben 2026 unverändert. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängern sie sich mit der Betriebszugehörigkeit: Nach zwei Jahren sind es ein Monat, nach zehn Jahren vier Monate. Das Maximum von sieben Monaten gilt nach 20 Jahren. In der Probezeit – maximal sechs Monate – beträgt die Frist zwei Wochen.

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