Kündigungsschutz, Regeln

Kündigungsschutz: Neue Regeln für Topverdiener ab 2027

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 22:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle BAG-Entscheidungen präzisieren Urlaubsanspruch nach Kündigung, Grenzen der Freistellung und Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen.

Kündigung und Urlaub: BAG-Urteile klären Freistellung und Resturlaub
Ein leerer Schreibtisch in einem modernen Büro bei natürlichem Lichteinfall, symbolisch für die Freistellung nach Kündigung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Rahmen einer aktuellen rechtlichen Aktualisierung wurde am 10. August 2026 die Bedeutung des § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für gekündigte Arbeitnehmer hervorgehoben. Demnach bleibt der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub auch nach dem Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich bestehen. Diese Klarstellung unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber und Beschäftigte, die Verrechnung von Resturlaubstagen sowie die Modalitäten von Freistellungen rechtlich präzise zu regeln.

Unwirksamkeit von pauschalen Freistellungsklauseln

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich bereits im Frühjahr 2026 mit den Anforderungen an eine wirksame Freistellung nach einer Kündigung. Mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) erklärten die Richter eine Formularvertragsklausel für unwirksam, die eine Freistellung pauschal bei jeder Art von Kündigung vorsah. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber sei demnach nur zulässig, wenn entweder eine wirksame einzelvertragliche Vereinbarung vorliege oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Unternehmens die Nichtbeschäftigung rechtfertigten.

In diesem Zusammenhang klärte das Gericht auch finanzielle Aspekte des Annahmeverzugs. Das Gehalt müsse grundsätzlich bis zum tatsächlichen Vertragsende gezahlt werden. Zudem sei ein dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellter Dienstwagen nicht automatisch mit dem Ausspruch der Freistellung einziehbar.

Hinsichtlich der Urlaubsansprüche betonte das BAG, dass eine Anrechnung von Resturlaub während der Freistellungsphase nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dies setze voraus, dass die Freistellung unwiderruflich erfolgt und der Arbeitgeber eine explizite Anrechnungserklärung abgibt. Ohne diese eindeutige Zuweisung bleibe der Urlaubsanspruch trotz der Nichtbeschäftigung bestehen.

Risiken eigenmächtiger Urlaubsantritte

Trotz des grundsätzlichen Schutzes von Urlaubsansprüchen mahnt die Rechtsprechung zur Einhaltung formaler Wege. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigte im Oktober 2025 die fristlose Kündigung eines Aufzugsbauers, der seinen Urlaub eigenmächtig angetreten hatte (Az. 6 SLa 119/25). Der Beschäftigte, der seit elf Jahren im Betrieb tätig war und zuletzt ein Bruttogehalt von 3.700 Euro bezog, hatte die Reise angetreten, obwohl sein Urlaubsantrag zuvor abgelehnt worden war.

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Die Richter stellten klar, dass eine sogenannte Selbstbeurlaubung eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Dies gelte selbst dann, wenn die Ablehnung des Urlaubs durch den Arbeitgeber rechtswidrig gewesen sein sollte. In einem solchen Fall müssten Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten, statt eigenmächtig zu handeln. Das bloße Schweigen eines Arbeitgebers auf einen Urlaubsantrag dürfe zudem nicht als Zustimmung gewertet werden. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich, sofern der Arbeitgeber zuvor klare Warnungen ausgesprochen habe.

Besondere Regelungen bei Massenentlassungen und Topverdienern

Die Wirksamkeit von Kündigungen und damit verbundenen Ansprüchen hängt zudem oft an formalen Anzeigepflichten. Das Bundesarbeitsgericht urteilte in der Vergangenheit, dass eine fehlende Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. In einer neueren Entscheidung vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) wurde jedoch präzisiert, dass geringfügige Abweichungen in der Anzeige – im konkreten Fall die Meldung von 34 statt 31 oder 32 Entlassungen – die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr gefährden.

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Für die Zukunft plant der Koalitionsausschuss aus CDU/CSU und SPD zudem tiefgreifende Änderungen im Kündigungsschutz für Topverdiener. Ab Anfang 2027 soll der Kündigungsschutz für Beschäftigte mit einem Jahresgehalt von über 177.450 Euro (das 1,75-fache der Beitragsbemessungsgrenze) gelockert werden. Arbeitgeber könnten dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen, die auf maximal 12 bis 18 Monatsgehälter begrenzt werden soll. Diese Regelung orientiert sich an bestehenden Vorschriften für Risikoträger im Bankensektor.

Verbraucherschutz während der Urlaubsabwesenheit

Flankierend zur arbeitsrechtlichen Debatte informierte die Verbraucherzentrale im August 2026 über die Rechte von Verbrauchern während des Urlaubs. Betroffene sollten sicherstellen, dass Posteingänge wie Rechnungen, Bußgelder oder Mahnungen auch während einer längeren Abwesenheit überwacht werden. Da rechtliche Fristen oft unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme laufen, können Versäumnisse hier zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen, die über den Verlust von Urlaubsfreuden hinausgehen.

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