Kündigungsschutz, Regeln

Kündigungsschutz: Neue Regeln für Gutverdiener ab Januar 2027

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 04:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Koalition plant einen erleichterten Kündigungsschutz für Top-Verdiener mit Abfindungen von 12 bis 18 Monatsgehältern.

Geplante Kündigungsreform: Hohe Abfindungen für Spitzenverdiener ab 2027
Ein hochwertiger Füllfederhalter liegt auf einem offiziellen Rechtsdokument in einem modernen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Arbeitnehmer mit mehr als 177.450 Euro Jahresgehalt sollen künftig schneller gekündigt werden können – gegen eine üppige Abfindung.

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat Anfang Juli ihr „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Kernstück: ein erweiterter Auflösungsanspruch für Gutverdiener. Arbeitgeber können ab dem 1. Januar 2027 beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen – ohne gesonderte Begründung. Die Abfindung soll zwischen 12 und 18 Monatsgehältern liegen.

Steuerliche Anreize für schnelle Jobwechsel

Gleichzeitig will die Regierung Abfindungen steuerlich begünstigen, wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung schnell eine neue Stelle antreten. Das soll die Wiederaufnahme einer Beschäftigung fördern.

Auch bei Befristungen tut sich etwas: Die sachgrundlose Befristung soll künftig für bis zu 48 Monate möglich sein, mit bis zu sechs Verlängerungen. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2030. Ab Januar 2027 plant die Regierung zudem, das Schriftformerfordernis bei Befristungen abzuschaffen.

BAG schafft Klarheit bei Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht hat parallel wichtige Leitplanken gesetzt. Mit Urteil vom 25. Juni (Az. 6 AZR 7/26) stellten die Richter klar: Geringfügige Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Entscheidend ist, ob der Schutzzweck des Verfahrens gewahrt bleibt.

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Anders sieht es aus, wenn die Anzeige komplett fehlt oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wurde. Dann ist die Kündigung unwirksam, betonte das Gericht bereits im April.

Kein genereller Abfindungsanspruch

Trotz der geplanten Lockerungen: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nicht. In der Praxis werden Zahlungen meist in Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen vereinbart. Wer eine Kündigungsschutzklage einreichen will, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun.

Die gängige Faustformel liegt bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – wobei erhebliche Abweichungen möglich sind. Bei betriebsbedingten Kündigungen bietet § 1a KSchG eine pauschale Abfindung, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.

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Ifo-Institut fordert niedrigere Schwelle

Für den Herbst erwartet die Fachwelt eine Studie des Ifo-Instituts. Die Forscher schlagen vor, die Einkommensschwelle für den erleichterten Kündigungsschutz auf 101.400 Euro zu senken – deutlich unter den von der Regierung geplanten 177.450 Euro. Das würde rund zehn Prozent der Vollzeitbeschäftigten erfassen.

Ziel: Die durchschnittlichen Kündigungskosten von derzeit etwa 2,5 Jahresgehältern nahezu halbieren. Ob die Vorschläge ins Gesetzgebungsverfahren einfließen, ist offen. Die Tarifparteien sollen bis Mitte Oktober eigene Vorschläge zu Befristungs- und Arbeitsschutzregelungen vorlegen.

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