Kündigungsrecht, Bundesgericht

Kündigungsrecht: Bundesgericht erklärt Kündigung per E-Mail für unwirksam

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verwirft eine Geschäftsführer-Kündigung wegen Formfehlern; weitere Urteile betreffen Elternzeit, Optionen und Sozialabgaben.

Arbeitsrecht 2026: Formfehler kippen Kündigung von Geschäftsführern
Ein leerer Konferenztisch aus Eichenholz mit einer leeren Dokumentenmappe in einem sonnendurchfluteten, unbesetzten Sitzungssaal. Illustration mit AI erstellt.

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an die Beendigung von Dienstverhältnissen in der Führungsebene verschärft. Mit der Entscheidung vom 7. Mai 2026 erklärten die Richter die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers für unwirksam (Az. 2 AZR 130/25). Das Gericht begründete diesen Schritt sowohl mit gravierenden Formfehlern als auch mit versäumten Nachweisen zur Vertretungsmacht.

Formmängel und fehlende Vollmachten führen zur Unwirksamkeit

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall fortbesteht, da die Kündigung bereits aufgrund ihrer Übermittlung per E-Mail formnichtig war. Zudem handelten die beteiligten Aufsichtsratsmitglieder ohne die Vorlage einer erforderlichen Vollmachtsurkunde. Dies führte dazu, dass die Kündigung den strengen gesetzlichen Vorgaben nicht standhielt.

Auch an anderer Stelle zeigen aktuelle Urteile, wie entscheidend die Einhaltung formaler und zeitlicher Vorgaben ist. So verlor eine Arbeitnehmerin laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2026 ihren Sonderkündigungsschutz, weil sie den Arbeitgeber nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung über die entsprechenden schutzauslösenden Tatsachen informiert hatte. Die Richter stellten klar, dass das bloße Einreichen einer Kündigungsschutzklage in diesem Zusammenhang nicht ausreiche (Az. 2 AZR 70/25).

Demgegenüber werden geringfügige Fehler in formalen Prozessen nicht immer zum Nachteil des Arbeitgebers ausgelegt. Am 25. Juni 2026 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine betriebsbedingte Kündigung trotz einer leicht fehlerhaften Massenentlassungsanzeige wirksam bleibt.

Da die Arbeitsagentur die Größenordnung des Stellenabbaus trotz einer geringfügig zu hoch angegebenen Zahl erkennen konnte und Schreibfehler bei der Unterrichtung des Betriebsrats als unschädlich eingestuft wurden, blieb die Wirksamkeit der Maßnahme gewahrt (Az. 6 AZR 7/26).

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Vergütungsansprüche und sozialversicherungsrechtlicher Status

Neben den Formalien einer Kündigung beschäftigen auch Fragen der Vergütung und des Status von Führungskräften die Gerichte. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte am 29. April 2026, dass variable und leistungsbezogene Vergütungen sowie Sonderzahlungen gekürzt werden dürfen, wenn während der Elternzeit keine Arbeitsleistung erbracht wird. Im verhandelten Fall war eine zeitanteilige Kürzung rechtens, nachdem ein Kläger für 122 Tage in Elternzeit gegangen war (Az. 9 SLa 359/24).

Hinsichtlich des Status von Geschäftsführern traf das Sozialgericht Speyer am 8. Juli 2026 eine relevante Entscheidung. Ein Geschäftsführer, der zugleich als alleiniger Stiftungsvorstand der Alleingesellschafterin seiner GmbH fungierte, wurde als sozialversicherungsrechtlich selbstständig eingestuft. Infolgedessen wurde eine Beitragsnachforderung in Höhe von 24.275,71 Euro aufgehoben (Az. S 4 BA 26/24).

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Weitere Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betreffen die Ausgestaltung von Optionsprogrammen. Bereits am 19. März 2025 wurde geurteilt, dass Verfallklauseln für bereits erdiente virtuelle Optionen im Falle einer Eigenkündigung unwirksam sind (Az. 10 AZR 67/24).

Zudem zählen laut einer Entscheidung vom 27. März 2025 bereits während des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Optionen zur Bemessungsgrundlage einer Karenzentschädigung (Az. 8 AZR 63/24).

Politische Pläne für weitreichende Reformen im Arbeitsrecht

Parallel zur aktuellen Rechtsprechung plant die Koalition aus Union und SPD bis Ende 2027 ein umfangreiches Reformpaket. Dieses sieht unter anderem vor, den Kündigungsschutz für Spitzenverdiener einzuschränken, deren Gehalt über der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze liegt – dies entspräche derzeit etwa 15.000 Euro brutto pro Monat.

Weitere geplante Eckpunkte der Reform umfassen die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf bis zu 48 Monate sowie die Einführung einer Genehmigungsfiktion nach vier Monaten.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch einen angestrebten Stellen abbau von acht Prozent in Bundesbehörden und den Wegfall der telefonischen Krankschreibung. Zur Finanzierung ist zudem eine Erhöhung der Reichensteuer auf 45 Prozent ab einem Einkommen von 250.000 Euro sowie auf 47 Prozent ab 280.000 Euro vorgesehen.

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