Kündigungsrecht: BAG verschärft Anforderungen an Zustellung
Veröffentlicht: 14.07.2026 um 04:30 Uhr, Redaktion boerse-global.de
000 Stellen. Auch Volkswagen steht unter Druck. Die aktuelle Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an Kündigungen – und eröffnet neue Handlungsoptionen.
Tausende Jobs auf der Kippe
Bei O2 Telefónica läuft ein Freiwilligenprogramm. Das Unternehmen will jede sechste bis siebte Position streichen – bei rund 6.820 Beschäftigten sind das über 1.000 Stellen. Die Abfindungen orientieren sich laut Juristen häufig an 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Volkswagen kämpft mit drastischen Absatzrückgängen. Im zweiten Quartal fielen die Verkäufe um 8,6 Prozent, in China sogar um 36,6 Prozent. Branchenkreise spekulieren über einen Abbau von bis zu 120.000 Stellen. Die Konzernführung betont, intelligentere Lösungen als Werksschließungen zu suchen. Der Betriebsrat kritisiert die mangelnde Klarheit in der Kommunikation.
In Bretten prüft die BSH-Tochter Neff die Einbindung externer Partner. Rund 1.000 Arbeitsplätze hängen am Standort. Eine Schließung ist für Frühjahr 2028 geplant. Der Betriebsrat will durch den Erhalt der Dunstabzugshauben-Sparte bis zu 600 Stellen sich nur sichern.
Freiwillig oder Kündigung? Die richtige Strategie
Stehen Arbeitnehmer vor der Wahl zwischen Freiwilligenprogramm und betriebsbedingter Kündigung, kommt es auf die persönliche Situation an. Freiwilligenprogramme locken oft mit Boni für Kurzentschlossene zwischen 30.000 und 40.000 Euro. Doch Vorsicht: Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.
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Bei einer betriebsbedingten Kündigung greift die gesetzliche Sozialauswahl. Sie schützt ältere Mitarbeiter, langjährig Beschäftigte und Schwerbehinderte. Fachanwälte raten jüngeren Arbeitnehmern mit kurzer Betriebszugehörigkeit eher zur frühzeitigen Jobsuche. Wer länger dabei ist, hat oft eine stärkere Verhandlungsposition bei Abfindungen.
Neue Urteile erschweren Kündigungen
Das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof haben die Hürden für Arbeitgeber zuletzt erhöht:
- Zustellungsnachweis: Ein digitaler Scan eines Einwurf-Einschreibens reicht nicht aus (BAG, Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25). Der Beleg wird vor dem Einwurf generiert. Der Arbeitgeber muss den Zugang anderweitig nachweisen.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement: Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen muss der Arbeitgeber ein neues bEM anbieten – selbst wenn der Mitarbeiter ein früheres abgelehnt hat. Sonst ist die Kündigung unwirksam.
- Schwerbehinderung in der Probezeit: Auch hier muss die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt werden (BAG, Januar 2026, Az. 2 AZR 128/25). Ein bloßer Kenntnisnahme-Stempel reicht nicht.
- Massenentlassungen: Der EuGH entschied, dass Massenentlassungen rückwirkend rechtswidrig sein können, wenn Konsultationspflichten und Fristen nicht strikt eingehalten werden.
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Warnsignale erkennen: Gehaltsverzug und KI-Scores
Ein deutliches Alarmsignal für wirtschaftliche Schieflage: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht pünktlich. Laut § 614 BGB muss das Entgelt spätestens am ersten Tag des Folgemonats auf dem Konto sein. Bei Verzug stehen Arbeitnehmern Zinsen zu. Zudem haftet der Arbeitgeber für Folgeschäden wie Rücklastschriftgebühren. Juristen raten: Bei Gehaltsausfall nicht länger als drei Monate weiterarbeiten – sonst gefährden Sie Ansprüche bei einer möglichen Insolvenz.
Auch Künstliche Intelligenz wird zum Thema. Immer mehr Unternehmen nutzen KI-Scores zur Leistungsbewertung – als Basis für Abmahnungen oder Kündigungen. Betroffene sollten die Datenbasis, die Berechnungsmethoden und die zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen prüfen.
Unabhängig vom Kündigungsgrund gilt im deutschen Arbeitsrecht stets die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Wer das Schreiben erhält, muss schnell handeln.
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