Kündigungen: Bundesarbeitsgericht kippt Beweiskraft von Einschreiben
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 09:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zustellung von Kündigungen wird riskant. Arbeitgeber müssen ihre Prozesse anpassen.
Beweislast bei Einwurf-Einschreiben gekippt
Das Bundesarbeitsgericht hat die Hürden für Arbeitgeber deutlich erhöht. Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden die Richter: Ein Einwurf-Einschreiben im bisherigen Scan-Verfahren der Deutschen Post begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang.
Der Fall hatte Sprengkraft: Ein Arbeitgeber konnte nicht rechtssicher nachweisen, dass eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) den Mitarbeiter erreicht hatte. Die darauf gestützte krankheitsbedingte Kündigung wurde unwirksam.
Das Problem: Zusteller bestätigten die Auslieferung oft per Scan, bevor der Brief überhaupt im Kasten landete. Die Deutsche Post hat zwar reagiert und dokumentiert nun erst nach dem Einwurf. Ob das gerichtlich Bestand hat, ist offen.
Rechtsexperten raten daher: Bei fristkritischen Dokumenten wie Kündigungen besser persönlich unter Zeugen übergeben oder per Boten zustellen.
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Krankschreibungen unter Generalverdacht
Die Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird zunehmend kritisch hinterfragt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die fristlose Kündigung eines Produktionshelfers – sein Verhalten hatte den Beweiswert der AU erschüttert.
Der Mitarbeiter kündigte nach einem abgelehnten Urlaubsantrag an, einen Arzt aufzusuchen, und reichte kurz darauf eine Krankschreibung für den betreffenden Zeitraum ein. Das Gericht wertete dies als schweren Vertrauensbruch.
Parallel dazu stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 135/25) klar: Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nach aktueller Rechtslage nicht, solange die vertraglich geschuldete Arbeitszeit voll erbracht wird. Eine Assistenzärztin, die keine Bereitschaftsdienste leisten konnte, ihre reguläre Arbeitszeit aber absolvierte, bekam kein Verletztengeld für die entgangenen Zuschläge.
Grenzen der Mitarbeiterüberwachung
Auch bei der Überwachung krankgeschriebener Mitarbeiter ziehen Gerichte rote Linien. Ein spanisches Arbeitsgericht in A Coruña erklärte im Juni 2025 die Kündigung einer Frau für nichtig – sie war nach einem Schlaganfall während ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Einkaufen und Spazierengehen beobachtet worden. Die Richter betonten: Alltägliche Aktivitäten belegen nicht automatisch Arbeitsfähigkeit. Die Frau erhielt 5.000 Euro Schmerzensgeld.
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Diese Linie bestätigt das Bundesarbeitsgericht. Bereits am 25. Juli 2024 (Az. 8 AZR 225/23) verschärften die Richter die Anforderungen an Detektiveinsätze zur Überwachung kranker Mitarbeiter. Ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht ist nur bei konkretem, tatsachengestütztem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung zulässig.
Reform in Sicht
Für 2027 plant der Gesetzgeber eine grundlegende Reform: Die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit. Betroffene sollen ihre Erwerbstätigkeit dann stufenweise in Schritten von 25, 50 oder 75 Prozent wieder aufnehmen können. Bisher scheiterte das an der strikten Trennung zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
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