Kündigungen: BAG verschärft Regeln bei Massenentlassungen
01.07.2026 - 08:32:40 | boerse-global.de
Besonders bei Massenentlassungen und der Zustellung von Kündigungen drohen nun teure Fehler.
Strengere Reihenfolge bei Massenentlassungen
Das BAG stellte am 25. Juni 2026 (6 AZR 7/26) klar: Kleinere Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen 34 Entlassungen angekündigt, tatsächlich kamen nur 31 bis 32 Kündigungen zustande. Da dies den Zweck der Anzeige nicht beeinträchtigte, blieben die Kündigungen wirksam.
Ganz anders sieht es beim zeitlichen Ablauf aus. Bereits am 1. April 2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) betonte das BAG: Die Reihenfolge ist zwingend. Zuerst muss das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen sein. Dann folgt die Anzeige bei der Arbeitsagentur. Erst danach darf die Kündigung ausgesprochen werden. Wer diese Reihenfolge missachtet, kündigt unwirksam.
Diese Linie bekräftigte das Gericht am 19. März 2026 (2 AS 22/23). Die Unwirksamkeit leitet sich nun direkt aus der europäischen Massenentlassungsrichtlinie ab. Ein nachträgliches Einreichen der Anzeige ist laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2025 ausgeschlossen.
Beweislast bei Kündigungszustellung geschwächt
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Für die tägliche Personalarbeit gibt es eine weitere wichtige Änderung. Das BAG entschied am 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25): Einwurf-Einschreiben haben nicht mehr automatisch Beweiskraft für den Zugang beim Empfänger. Das erschwert die rechtssichere Zustellung von Kündigungen und Abmahnungen erheblich.
Auch die Anforderungen an das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sind gestiegen. Das Landgericht Köln verschärfte bereits im Oktober 2025 die Regeln für ein ordnungsgemäßes BEM-Verfahren.
Überstunden nur mit klarer Anordnung vergütungspflichtig
Arbeitgeber müssen zudem beachten: Überstunden sind nur dann zu vergüten, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder geduldet wurden. Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind nur wirksam, wenn sie eine konkrete Obergrenze nennen – etwa zehn Prozent der Arbeitszeit.
Politische Debatte um Lockerung des Kündigungsschutzes
Parallel zur juristischen Entwicklung diskutiert die Bundesregierung über eine Aufweichung des Kündigungsschutzes. Im Gespräch sind Ausnahmeregelungen für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern sowie für Start-ups. Ein Modell sieht vor, dass sich Arbeitgeber durch Abfindungszahlungen vom Kündigungsschutz „freikaufen“ können.
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Die SPD zeigt sich offen für eine befristete Erprobung solcher Lockerungen – besonders für Besserverdiener. Gewerkschaften lehnen die Pläne strikt ab. Verdi-Chef Werneke droht mit Massenprotesten. Die Relevanz des Themas zeigt sich am Arbeitsmarkt für Führungskräfte: Die Zahl der arbeitslosen Manager stieg 2025 um 14 Prozent auf 49.000.
Strafrechtliche Risiken bei überhöhten Abfindungen
Der Bundesgerichtshof entschied bereits im März 2025: Wer eine offensichtlich überhöhte Abfindung zahlt, kann sich wegen Untreue oder Beihilfe dazu strafbar machen. Dies gilt nicht nur im öffentlichen Sektor, sondern auch in der Privatwirtschaft – wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Gehalt besteht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte im Mai 2025: Schwerwiegende Verstöße gegen die Loyalitätspflicht während Umstrukturierungen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Experten empfehlen Unternehmen daher, bei Trennungsprozessen auf das Vier-Augen-Prinzip und eine lückenlose Dokumentation zu setzen.
