Krankenstand 17 Tage: Regierung plant Teilkrankschreibung gegen Rekordhoch
12.06.2026 - 15:11:27 | boerse-global.de
Ärzte sollen Arbeitsunfähigkeit künftig in 25-Prozent-Schritten attestieren können – von 25 bis 100 Prozent. Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor.
Voraussetzung: Der Arzt bescheinigt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, der Arbeitnehmer stimmt zu, der Arbeitgeber hat sieben Tage Zeit für eine Entscheidung. Lehnt der Chef ab, bleibt es bei der vollen Krankschreibung. Das Modell gilt zunächst nur bei Erkrankungen über vier Wochen.
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Eine IGES-Studie verspricht schnellere Rückkehr in den Job und weniger Langzeitkranke. Die finanzielle Prognose: 40 Millionen Euro Einsparungen 2027, bis 2030 steigt die Summe auf 160 Millionen Euro. Verabschiedet werden soll das Gesetz noch vor der Sommerpause.
Krankenstand auf Rekordniveau
Der Reformdruck ist enorm. Von Januar bis November 2025 lag der durchschnittliche Krankenstand bei 17 Tagen – ein deutlicher Anstieg zu 2021 mit 13 Tagen. Eine Pronova-BKK-Umfrage zeigt: Rund 60 Prozent der Beschäftigten haben sich schon krankgemeldet, obwohl sie sich arbeitsfähig fühlten.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken reagiert mit einem Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Ohne Gegenmaßnahmen droht der GKV bis 2027 ein Defizit von 15,3 Milliarden Euro. Der Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht neben der Teilkrankschreibung auch höhere Zuzahlungen und Einschränkungen bei der Ehegattenmitversicherung vor.
Ab 2027 dürfen Krankenkassen arbeitsunfähige Versicherte auch ohne deren Zustimmung direkt ansprechen.
Was im Krankheitsfall gilt
Die Grundregeln bleiben: Krankmeldung muss dem Chef unverzüglich mitgeteilt werden. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist gesetzlich meist erst ab dem vierten Tag Pflicht – Arbeitgeber können sie aber schon ab Tag eins verlangen. Seit 2023 läuft die AU bei gesetzlich Versicherten elektronisch.
Während der Krankschreibung gilt: Alles, was die Genesung nicht behindert, ist erlaubt. Der Beweiswert einer ordnungsgemäßen AU ist hoch. Konkrete Zweifel entstehen etwa bei Krankmeldung nach abgelehntem Urlaub oder nachgewiesenem genesungswidrigem Verhalten. Dann kann der Medizinische Dienst prüfen.
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Gerichte setzen Grenzen
Das Sozialgericht München wies die Klage einer Reinigungskraft auf Krankengeld ab. Die Frau hatte zwar AU-Bescheinigungen vorgelegt, war aber bereits bei Arbeitsaufnahme objektiv arbeitsunfähig – ohne spätere Besserung. Das schließt den Anspruch aus.
Beim Einsatz von Detekteien gegen vermeintliche „Blaumacher“ sind die Hürden hoch. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: Arbeitgeber müssen Schmerzensgeld zahlen, wenn sie ohne konkrete Betrugsanzeichen überwachen lassen.
Neuerungen gibt es auch bei Berufskrankheiten: Das Bundeskabinett beschloss Ende Mai, das Parkinson-Syndrom durch Pestizidexposition in die Liste aufzunehmen. Seit dem 29. Mai gelten zudem neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte in Betrieben.
