Bundesarbeitsgericht, Kirchenaustritt

Kirchenaustritt: Bundesarbeitsgericht kippt Kündigung

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 16:24 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Eine katholische Einrichtung durfte einer Sozialpädagogin nicht allein wegen ihres Austritts aus der Kirche kündigen. Ausschlaggebend war, dass der Verein vergleichbare Aufgaben auch nicht katholischen Beschäftigten übertrug.

Urteil zur Schwangerschaftsberatung

  • Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung einer Sozialpädagogin für unwirksam.
  • Verhandelt wurde der Fall eines katholischen Vereins in Hessen vor dem Gericht in Erfurt.
  • Der Verein beschäftigte bei der Kündigung auch zwei nicht katholische Arbeitnehmerinnen in der Beratung.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigung bei Kirchenaustritt gefallen (Illustration). - Bild: Martin Schutt/dpa

Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen

Arbeitnehmer einer katholischen Einrichtung müssen bei einem Kirchenaustritt nicht automatisch mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die Kündigung einer Sozialpädagogin für unwirksam, weil der katholische Verein vergleichbare Aufgaben auch nicht katholischen Beschäftigten übertrug.

Kirchenaustritt allein reicht nicht für Kündigung

Die Frau arbeitete in einer Schwangerschaftsberatungsstelle eines katholischen Vereins in Hessen. Der Verein hatte sie zunächst zum Wiedereintritt aufgefordert und kündigte, nachdem sie dies abgelehnt hatte.

Nach Auffassung des Gerichts stellte der Kirchenaustritt in diesem Fall keinen ausreichenden Loyalitätsverstoß dar. Für die Tätigkeit als Sozialpädagogin sei die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche nicht erforderlich gewesen.

Gleiche Aufgaben, gleiche Anforderungen

Das Gericht verwies darauf, dass der Verein zum Zeitpunkt der Kündigung auch zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigte, die nicht der katholischen Kirche angehörten. Religiöse Anforderungen müssten bei vergleichbaren Aufgaben für alle Beschäftigten gelten.

Die Richter sahen in der Kündigung wegen des gegenüber der staatlichen Stelle erklärten Kirchenaustritts eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion. Die von der Klägerin nachgeforderten Zahlungen stehen ihr nach der Entscheidung zu.

Europäischer Gerichtshof befasst

Der Fall hatte in diesem Jahr auch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg beschäftigt. Danach müssen religiöse Anforderungen im Beruf angesichts der Art der Tätigkeit und des Ethos der Kirche wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein.

Kirchen haben nach dem Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht, das arbeitsrechtliche Sonderregelungen ermöglicht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts haben jedoch dazu geführt, dass Kirchenaustritte oder Scheidungen bei kirchlichen Arbeitgebern nicht mehr automatisch eine Kündigung oder die Ablehnung einer Bewerbung rechtfertigen.

Das Urteil betrifft das Spannungsverhältnis zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem staatlichen Schutz vor Benachteiligung wegen der Religion. Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände gehören in Deutschland zu den großen Arbeitgebern, unter anderem in Pflege, Beratung, Bildung und Sozialarbeit. Deshalb reicht die praktische Bedeutung über den Einzelfall einer Schwangerschaftsberatungsstelle hinaus.

Religiöse Anforderungen müssen zur Tätigkeit passen

Das Bundesarbeitsgericht knüpft die Zulässigkeit religiöser Anforderungen an die konkrete Aufgabe. Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Arbeitgeber kirchlich getragen wird, sondern welche Tätigkeit die Beschäftigten ausüben und ob die Anforderung ein nachvollziehbares religiöses Profil schützt.

Besonders relevant ist im vorliegenden Fall, dass der Verein nach den Angaben des Gerichts auch nicht katholische Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben einsetzte. Diese tatsächliche Beschäftigungspraxis schwächte die Begründung für eine Kündigung wegen des Kirchenaustritts. Für Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen bedeutet das Urteil, dass ein Austritt nicht automatisch den Verlust des Arbeitsplatzes auslöst.

Folgen für kirchliche Arbeitgeber

Kirchliche Arbeitgeber müssen Anforderungen an die Religionszugehörigkeit künftig stärker nach Tätigkeit und Aufgabenprofil begründen. Einheitliche Loyalitätsregeln für alle Beschäftigten können problematisch sein, wenn die Einrichtung vergleichbare Arbeit bereits von Angehörigen anderer oder keiner Kirche ausführen lässt.

Das Urteil fügt sich in eine Entwicklung ein, in der europäische und deutsche Gerichte kirchliche Sonderregeln enger an die konkrete berufliche Funktion binden. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bleibt bestehen, begründet aber nicht ohne Weiteres eine Kündigung allein wegen des Austritts.

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70464837 |