Kirchenaustritt, Bundesarbeitsgericht

Kirchenaustritt: Bundesarbeitsgericht kippt Kündigung einer Sozialpädagogin

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 00:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Gericht sprach der Sozialpädagogin rund 2.300 Euro zu; eine Verfassungsbeschwerde wird im Bistum Limburg geprüft.
Ein moderner, heller Gerichtssaal mit Holzmöbeln und hohen Fenstern, menschenleer. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Kündigung einer Sozialpädagogin durch einen katholischen Arbeitgeber allein wegen ihres Kirchenaustritts für unwirksam erklärt (Az. 2 AZR 196/22).

Wie Medienberichte vom 5. November 2026 darlegen, wies das Bundesarbeitsgericht die Revision der Caritas zurück. Das Urteil setzt damit strenge Maßstäbe für arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem Wechsel oder Verlust der Konfessionszugehörigkeit im kirchlichen Dienst.

Fehlende Loyalitätspflichtverletzung bei ungleicher Behandlung

Nach der rechtlichen Bewertung des Bundesarbeitsgerichts war die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit der Klägerin in der Schwangerschaftsberatung nicht als wesentliche Anforderung anzusehen. Ausschlaggebend war hierbei die betriebliche Praxis des Arbeitgebers: Zum Kündigungszeitpunkt beschäftigte der Träger in diesem Bereich bereits zwei nicht-katholische Arbeitnehmerinnen.

Die Richter stellten klar, dass religiöse Vorgaben für alle Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeiten einheitlich gelten müssen. Vor diesem Hintergrund begründe der Kirchenaustritt allein keinen Loyalitätsverstoß. Zudem bewertete das Erfurter Gericht das Vorgehen des Arbeitgebers als unzulässige Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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Formale Mängel und zugesprochene Zahlungsansprüche

Neben der materiellen Unwirksamkeit scheiterte die ausgesprochene fristlose Kündigung auch an formalen Voraussetzungen. Das Gericht hielt fest, dass die gesetzliche Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Träger nicht eingehalten worden war.

Die betroffene Sozialpädagogin Judith Bleser hatte ihren Austritt aus der katholischen Kirche nach eigenen Angaben mit finanziellen Gründen im Zusammenhang mit dem sogenannten besonderen Kirchgeld begründet.

Ihren Angaben zufolge hätte sie dafür mehr als 2.000 Euro pro Jahr zahlen müssen. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verlangte Bleser eine Entschädigung in Höhe von rund 2.300 Euro. Das Gericht sprach ihr die entsprechenden Zahlungsansprüche zu.

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Möglicher Schritt vor das Bundesverfassungsgericht

Der Komplex kirchlicher Kündigungen beschäftigte das Bundesarbeitsgericht zeitgleich in weiteren Verfahren. Ein Parallelverfahren, das die Entlassung eines Chorleiters betraf (Az. 2 AZR 34/25), endete nach Angaben des Gerichts mit einer Einigung per Vergleich.

Hinsichtlich des Urteils zur Sozialpädagogin ist eine Verfassungsbeschwerde formal möglich. Entsprechende Schritte werden auf kirchlicher Seite bereits erwogen: Aus dem Bistum Limburg verlautete, dass dort derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Erfurter Gerichts geprüft wird.

Mehr zum Thema bei FAZ: „Bundesarbeitsgericht: Keine Kündigung nach Kirchenaustritt“

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