Kassenpflicht: Unternehmen ab 100.000 Euro müssen digital erfassen
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 22:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der weitreichende Änderungen für die Bargeld- und Belegverarbeitung in deutschen Unternehmen vorsieht. Kernpunkt des am 7. August 2026 veröffentlichten Papiers ist die Einführung einer obligatorischen Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme für Betriebe ab einer bestimmten Umsatzgröße. Damit zielt das Ministerium auf eine stärkere Transparenz und die Erschwerung von Steuerhinterziehung im bargeldintensiven Sektor ab.
Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mindestens 100.000 Euro erzielen, künftig zur Führung einer elektronischen Kasse verpflichtet werden. Bisher existiert in Deutschland keine allgemeine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassensysteme; viele Betriebe dürfen ihre Einnahmen noch mittels einer sogenannten offenen Ladenkasse dokumentieren. Mit der geplanten Neuregelung würde sich dieser Spielraum für umsatzstärkere Unternehmen deutlich verengen.
Ende der papierhaften Belegpflicht und neue Bereitstellungsregeln
Parallel zur Ausweitung der Kassenpflicht plant das Bundesfinanzministerium eine Modernisierung des Belegwesens. Laut dem Entwurf vom 7. August 2026 soll die bisherige Verpflichtung zur Ausgabe eines papierhaften Belegs zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden. An deren Stelle tritt eine allgemeine Belegbereitstellungspflicht.
Dieses Vorhaben zielt darauf ab, die bürokratischen Lasten und den Ressourcenverbrauch durch Thermopapier-Belege zu reduzieren. Unternehmen sollen demnach verpflichtet werden, Belege in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, wobei die konkrete technische Umsetzung den Betrieben überlassen bleibt, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Unveränderbarkeit und Prüfbarkeit gewahrt bleiben. Die Umstellung zum Jahresbeginn 2028 soll der Wirtschaft ausreichend Zeit für die technische Anpassung ihrer Systeme geben.
Befreiungstatbestände und Ausnahmeregelungen
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Trotz der geplanten Verschärfung sieht der Gesetzgeber Spielraum für Härtefälle und spezifische Betriebskonstellationen vor. Im Rahmen des neu gefassten Paragrafen 146b der Abgabenordnung (AO-E) werden laut Ministerium verschiedene Befreiungsmöglichkeiten von der Kassenpflicht definiert. Diese sollen greifen, wenn die Einführung eines elektronischen Aufzeichnungssystems für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde oder die Art des Geschäftsbetriebs eine elektronische Erfassung erschwert.
Ergänzend zum Gesetzentwurf hat das Ministerium einen Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung publiziert. In diesem Dokument werden die Kriterien konkretisiert, unter denen Betriebe von der neuen Pflicht entbunden werden können. Damit reagiert die Behörde auf die unterschiedlichen Strukturen im Einzelhandel und Dienstleistungssektor, um insbesondere Kleinstbetriebe oder mobile Verkaufsstände nicht übermäßig zu belasten.
Erweiterte Befugnisse zur Manipulationsbekämpfung
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Ein weiterer zentraler Aspekt des Gesetzentwurfs betrifft die Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden. Das Bundesfinanzministerium plant eine Ausweitung der Ermittlungskompetenzen, um Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen effektiver aufdecken zu können. Dies umfasst verbesserte Zugriffsrechte und Prüfmechanismen bei Verdacht auf den Einsatz von Software zur Umsatzverkürzung.
Die Finanzbehörden sollen künftig über weitreichendere Instrumente verfügen, um die Integrität der digitalen Daten direkt vor Ort oder durch vertiefte Systemprüfungen zu verifizieren. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Wirksamkeit der bereits eingeführten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) zu flankieren und Umgehungsversuche konsequenter zu sanktionieren. Mit dem Gesamtpaket aus Kassenpflicht, digitaler Belegstellung und verschärfter Kontrolle strebt das Ministerium eine weitgehende Digitalisierung der steuerlichen Erfassung im Bargeldverkehr an.
