Kartellbußen: EuGH-Generalanwalt will Regress gegen Geschäftsführer verbieten
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 22:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Unternehmen sollen Geldbußen wegen Verstößen gegen das europäische Kartellrecht künftig nicht mehr über Schadenersatzansprüche auf ihre Geschäftsführer abwälzen dürfen.
Diesen Vorschlag unterbreitete der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, am 1. Oktober 2026 in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C?347/25. Die Stellungnahme des Generalanwalts ist für die Richter des Gerichtshofs rechtlich nicht bindend, das abschließende Urteil steht noch aus.
Auslöser des Verfahrens war ein Ersuchen des Bundesgerichtshofs, der den EuGH um die Auslegung des einschlägigen Unionsrechts gebeten hatte. Im Zentrum steht die Frage, ob der finanzielle Schaden, der einer Gesellschaft durch die Zahlung einer Geldbuße wegen Verstößen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entsteht, im Innenverhältnis von den verantwortlichen Organmitgliedern zurückgefordert werden darf. Der Generalanwalt schlägt vor, einen solchen Rückgriff auf die Geschäftsführung unionsrechtlich zu untersagen.
Schadensersatz an Kunden bleibt möglich
Der Vorschlag von Szpunar schließt andere Haftungsansprüche gegen Führungskräfte jedoch nicht grundsätzlich aus. Ausdrücklich unberührt von dem vorgeschlagenen Verbot bleiben Schadenersatzleistungen, die Unternehmen an kartellgeschädigte Kunden oder Dritte zahlen müssen.
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Für diese zivilrechtlichen Ausgleichszahlungen bleibt ein Regress gegen die Geschäftsleitung demnach weiterhin eröffnet. Ebenso unberührt bleibt der Regress für persönliche Geldbußen; weitere Ausnahmen lässt der Generalanwalt vorerst offen.
Hintergrund des Vorlageverfahrens ist die gerichtliche Aufarbeitung des sogenannten Edelstahlkartells, an dem das Unternehmen Zapp Precision Metals zwischen 2002 und 2015 beteiligt war. In diesem Zusammenhang verhängte das Bundeskartellamt in den Jahren 2018 und 2021 Geldbußen von insgesamt 355 Millionen Euro gegen zehn Unternehmen, zwei Verbände sowie 17 Personen.
Im Fall von Zapp Precision Metals setzte die Behörde im Jahr 2018 eine Unternehmensgeldbuße von 4,1 Millionen Euro fest, während gegen den Geschäftsführer persönlich eine Geldbuße von 126.000 Euro verhängt wurde. Laut Verfahrensangaben verfügte das Unternehmen über eine D&O-Versicherungsdeckung in Höhe von 25 Millionen Euro.
Bedeutung für D&O-Versicherungen und Managerhaftung
Die Debatte um das Zusammenspiel von Organhaftung und Absicherung über Manager-Haftpflichtversicherungen (D&O) beschäftigt parallel auch deutsche Arbeitsgerichte. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. 8 SLa 603/25) spielte eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Deckung von bis zu 150 Millionen US-Dollar je Schadensfall eine zentrale Rolle.
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Nach Auffassung des Gerichts schloss die hohe Deckungssumme eine Reduzierung der Haftung wegen einer drohenden Existenzgefährdung des Managers aus. Ob der Versicherer im konkreten Schadensfall tatsächlich eintrittspflichtig war, blieb in dem Verfahren allerdings ungeklärt.
Sollte der Europäische Gerichtshof der Empfehlung von Generalanwalt Szpunar im Hauptsacheverfahren folgen, hätte dies weitreichende Folgen für die Compliance-Praxis und die Wirksamkeit von D&O-Deckungskonzepten. Unternehmen müssten behördliche Kartellbußen dann zwingend selbst tragen, ohne die Summen über versicherte Regressansprüche gegen ihre Organmitglieder refinanzieren zu können.
