Jahressteuergesetz, Zinsen

Jahressteuergesetz 2026: Zinsen, Forschung und Erbschaft reformiert

30.05.2026 - 09:49:12 | boerse-global.de

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 bringt Zinserhöhungen und neue Freigrenzen. Gerichtsurteile klären steuerliche Fallstricke für Vermieter.

Jahressteuergesetz 2026: Zinsen, Forschung und Erbschaft reformiert - Foto: über boerse-global.de
Jahressteuergesetz 2026: Zinsen, Forschung und Erbschaft reformiert - Foto: über boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt – mit weitreichenden Folgen für Immobilieneigentümer, Erben und Firmen.

Der am 28. Mai veröffentlichte Entwurf steht bis zum 12. Juni zur Stellungnahme bereit. Parallel dazu sorgen aktuelle Gerichtsurteile und überarbeitete Verwaltungsanweisungen für Klarheit – aber auch für neue Fallstricke.

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Zinserhöhung und neue VAT-Regeln

Ein zentraler Punkt des Entwurfs: Der Zinssatz nach der Abgabenordnung soll auf 3,6 Prozent pro Jahr steigen. Das betrifft vor allem Steuernachzahlungen und -erstattungen.

Die Umsatzsteuer-Gruppen werden modernisiert – die neuen Regelungen treten allerdings erst am 1. Januar 2029 in Kraft. Deutlich früher wirkt die geplante Anhebung der Freigrenze für Kapitalertragsteuer-Entlastungen: Statt bisher 10.000 Euro sollen ab 2027 100.000 Euro möglich sein.

Für Forschungs- und Entwicklungsunternehmen gibt es gute Nachrichten: Die maximale Forschungszulage steigt rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf 25 Millionen Euro.

Erbschaftsteuer: Kommt die große Reform?

Die Diskussion um eine grundlegende Neugestaltung der Erbschaftsteuer gewinnt an Fahrt. Das SPD-Konzept „FairErben" vom Januar 2026 schlägt vor, die bisherigen Einzelfreibeträge durch eine lebenslange Gesamtfreigrenze von einer Million Euro pro Empfänger zu ersetzen. Davon wären 900.000 Euro für Familienmitglieder reserviert, 100.000 Euro für Dritte.

Der Hintergrund: Seit 2009 sind die Immobilienpreise in Deutschland um rund 94 Prozent gestiegen – die Freibeträge blieben unverändert. Aktuell kosten Ein- und Zweifamilienhäuser im Bundesdurchschnitt 2.900 Euro pro Quadratmeter, Eigentumswohnungen etwa 3.300 Euro. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken erwartet für 2026 einen weiteren Preisanstieg von 3,1 Prozent.

Spannung liegt auch in der Luft: Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die bestehenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Ein Urteil wird noch 2026 erwartet.

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Gerichtsurteile: Was Vermieter wissen müssen

Zwei aktuelle Entscheidungen schaffen Klarheit – und Grenzen:

Das Finanzgericht Bremen entschied am 27. Oktober 2025: Renovierungskosten und Mietzahlungen, die in einem Kaufvertrag vereinbart wurden, sind nicht als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf, nicht mit der Vermietung. Bei privaten Veräußerungsgeschäften nach Paragraf 23 EStG können sie aber berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte am 28. Mai 2026 klar: Wer in einem anderen EU-Staat lebt und seine deutsche Steuerpflicht nur aus Miet- und Pachteinkünften ableitet, hat keinen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld. Mieteinkünfte gelten nicht als Erwerbs- oder selbstständige Einkünfte im Sinne der europäischen Koordinierungsverordnungen.

Sonderabschreibungen und Grundstücksübertragungen

Für Vermieter gibt es technische Neuerungen: Die Sonderabschreibung für neuen Wohnraum läuft für Bauanträge aus den Jahren 2018 bis 2021 spätestens zum Veranlagungszeitraum 2026 aus. Für Anträge zwischen 2023 und 2029 gilt dagegen eine neue Regelung ohne zeitliche Befristung.

Bei Grundstücksübertragungen hat der BFH klargestellt: Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ist steuerpflichtig. Wird ein Grundstück ohne Kaufpreis übertragen, der Erwerber aber übernimmt bestehende Schulden, handelt es sich um eine teilentgeltliche Übertragung.

Für internationale Konzerne ebenfalls relevant: Der BFH entschied am 11. März 2026, dass US-amerikanische S-Corporations die Beteiligungsfreistellung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA für Ausschüttungen deutscher Gesellschaften nutzen können. Die Dividendenentlastung gilt als Verfahrensrecht, das auf die Gesellschafter durchgeht.

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