Jahressteuergesetz 2026: Kabinett bringt Forschungszulage auf 25 Mio.
Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 10:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 verabschiedet. Mit diesem Gesetzespaket bringt die Bundesregierung eine Vielzahl steuerlicher Anpassungen auf den Weg, die insbesondere die Digitalisierung der Verwaltung vorantreiben und bürokratische Hürden für Unternehmen abbauen sollen. Der Entwurf umfasst Neuregelungen bei Freigrenzen, Zinssätzen sowie im internationalen Steuerrecht.
Anpassungen bei Forschungszulage und Lizenzgebühren
Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Die Anmeldeschwelle für die Forschungszulage soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 von bisher 15 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro angehoben werden. Dabei gilt laut dem Bundesfinanzministerium ein Maximalbetrag von 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Zudem sieht der Regierungsentwurf Erleichterungen beim Steuerabzug für grenzüberschreitende Lizenzzahlungen gemäß § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) vor.
Ab dem Jahr 2027 soll die Freigrenze, bis zu der kein Steuerabzug vorgenommen werden muss, deutlich steigen: von aktuell 10.000 Euro auf künftig 100.000 Euro. Für Vergütungen bei Darbietungen, die ebenfalls unter § 50a EStG fallen, ist ab 2027 eine Freigrenze von 500 Euro je einzelner Darbietung vorgesehen.
Neuerungen bei Zinssätzen und elektronischer Bekanntgabe
Im Bereich der Abgabenordnung (AO) plant die Bundesregierung eine Anpassung der Zinssätze für die Vollverzinsung. Ab dem 1. Januar 2027 soll der Zinssatz von derzeit 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat angehoben werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht.
Parallel dazu soll die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens intensiviert werden. Der Entwurf sieht vor, dass Steuerbescheide ab dem 1. Januar 2027 im Wege der elektronischen Bekanntgabe übermittelt werden können. Dies soll die Prozesse zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen beschleunigen und den Papieraufwand reduzieren.
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Internationales Steuerrecht und Mindeststeuer
Für beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre, die eine Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent halten, sieht das Jahressteuergesetz 2026 eine Verfahrensänderung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer vor. Diese Gruppe soll künftig keine Freistellungsbescheinigungen mehr erhalten. Stattdessen wird die Entlastung auf ein Erstattungsverfahren umgestellt, bei dem entsprechende Anträge gestellt werden müssen.
Im Bereich des Mindeststeuergesetzes (MinStG) wird der sogenannte Side-by-Side-Approach übernommen. Zudem ist die Einführung eines Side-by-Side-Safe-Harbour in § 81a MinStG-E vorgesehen, um die Komplexität bei der Anwendung der globalen Mindeststeuer zu verringern.
Immobilienbewertung und weitere Regelungen
Der Gesetzesentwurf adressiert zudem die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Gemäß dem neuen § 6f EStG-E soll eine vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises grundsätzlich maßgeblich sein. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, erfolgt die Aufteilung nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
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Weitere punktuelle Änderungen betreffen:
- Dauerhafte Tätigkeitsstätten: Die Frist für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte bei Bauausführungen oder Montagen wird ab 2027 von 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt.
- Organschaft: Für das steuerliche Organschaftsverhältnis wird ab dem 1. Januar 2030 ein formelles Antragsverfahren eingeführt.
- Lohnsteuer: Für die Berechnung von steuerfreien Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen ist ab dem 1. Januar 2027 eine Neuregelung des maßgeblichen Grundlohns vorgesehen.
