Immobilien-Steuern, Herstellungskosten

Immobilien-Steuern: Neue 15-Prozent-Grenze für Herstellungskosten

17.06.2026 - 07:32:39 | boerse-global.de

BMF präzisiert die 15-Prozent-Grenze für Gebäudekäufe, während der DStV das Jahressteuergesetz 2026 kritisiert.

Steuerrecht 2026: Neue Regeln für Immobilien und E-Bilanz
Immobilien-Steuern - Bauplan, Finanzdiagramme und digitale Daten symbolisieren Immobilieninvestitionen, Steuerregelungen und digitale Verarbeitung. 17.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ein aktualisiertes BMF-Schreiben präzisiert die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten. Parallel dazu hagelt es Kritik am Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026.

Neue 15-Prozent-Grenze für Gebäudekäufer

Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten aktualisiert. Die Neuregelung vom 26. Januar 2026 soll die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigen Instandhaltungskosten und zu aktivierenden Herstellungskosten präzisieren.

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Im Fokus steht die sogenannte 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Regelung: Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gelten als Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf anfallen und ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen.

Die Grenze bleibt eine häufige Fehlerquelle in der Praxis. Unternehmen müssen ihre Buchungs- und Bewertungsprozesse zeitnah anpassen. Betriebsprüfungen werden die Einhaltung künftig verstärkt kontrollieren.

Steuerberater kritisieren Jahressteuergesetz

Flankiert werden die administrativen Änderungen durch den Gesetzgebungsprozess zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026). Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nahm am 15. Juni 2026 Stellung zum Referentenentwurf – und kritisierte das Fehlen struktureller Entlastungen.

Ein wesentlicher Kritikpunkt: die geplanten Anforderungen für die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Der DStV sieht zudem die Neufassung der umsatzsteuerlichen Organschaft kritisch. Auch bei der geplanten Anhebung des Vollverzinsungssatzes forderte der Verband eine transparentere Herleitung.

E-Bilanz: Neue Taxonomie ab 2027

Parallel zur materiellen Rechtslage treibt die Finanzverwaltung die Digitalisierung voran. Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 veröffentlichte das BMF die neue Taxonomie 6.10 für die E-Bilanz. Diese Version stellt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die Bilanzübermittlung dar.

Die neuen Datenformate sind grundsätzlich für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung. Testübermittlungen sind ab November 2026 möglich, der Echtbetrieb startet im Mai 2027.

Ergänzend dazu gab es Anfang Juni Anpassungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Rückwirkend für Anträge ab Januar 2026 müssen Rechnungen und Einfuhrbelege digital über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern eingereicht werden. Eine Vereinfachung: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro entfällt die Nachweispflicht.

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Stromkosten und Gewerbesteuer: Neue Regeln

Auch bei der betrieblichen Mobilität gibt es Neuerungen. Seit dem 1. Januar 2026 entfallen die Pauschalregelungen für die Erstattung von Ladestrom für Elektroautos. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die tatsächlichen Strommengen künftig über gesonderte Zähler nachweisen. Als Berechnungsgrundlage gilt für 2026 ein wert von 34 Cent pro Kilowattstunde.

Der Bundesfinanzhof hat zudem Mitte Januar klargestellt: Mietzinsen für angemietete Mitarbeiterunterkünfte unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Das gilt besonders bei wiederholter kurzzeitiger Anmietung, wenn ein fiktives Anlagevermögen unterstellt werden kann.

EU-Entgelttransparenz: Deutschland in Verzug

Die Umsetzungsfrist für die EU-Entgelttransparenzrichtlinie endete am 7. Juni 2026 – ohne dass ein deutsches Bundesgesetz vorliegt. Für öffentliche Arbeitgeber gilt die Richtlinie damit unmittelbar. Das Bundesministerium plant für private Unternehmen ein Inkrafttreten Anfang 2027.

Zu den Kernpflichten gehören das Verbot der Gehaltsfrage in Bewerbungsgesprächen und die Pflicht zur Angabe einer Gehaltsspanne vor dem ersten Gespräch. Erste Berichtspflichten für Unternehmen sollen ab Juni 2028 greifen.

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