Hitzeschutz, Arbeitgeber

Hitzeschutz: Arbeitgeber müssen ab 30 Grad aktiv werden

22.06.2026 - 10:19:55 | boerse-global.de

Ab 30 Grad müssen Chefs aktiv werden. Ein Urteil stärkt zudem Homeoffice-Rechte gegen willkürliche Streichungen.

Hitzewelle in Deutschland: Arbeitgeber-Pflichten zum Hitzeschutz
Hitzeschutz - Eine Hand hält ein Glas Eiswasser, im Hintergrund eine verschwommene Person, die im Homeoffice am Laptop arbeitet. 22.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Während im Saarland bereits ein neuer Rekord von 37,5 Grad gemessen wurde, rücken die arbeitsrechtlichen Pflichten zum Hitzeschutz in den Fokus. Meteorologen prognostizieren für weite Teile Deutschlands weitere Spitzenwerte.

Stufenregelung für Innenräume

Einen gesetzlichen Anspruch auf „hitzefrei“ gibt es für Arbeitnehmer nicht. Die Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 legt jedoch ein klares dreistufiges System fest. Ab 26 Grad Raumtemperatur sollen erste Maßnahmen greifen: Sonnenschutzsysteme nutzen, in den frühen Morgenstunden lüften.

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Bei 30 Grad wird der Arbeitgeber verpflichtet, aktiv zu werden. Dazu gehören Getränke bereitstellen, Bekleidungsvorschriften lockern oder Arbeitszeiten in kühlere Phasen verlagern. Steigt die Temperatur auf über 35 Grad, gilt der Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen als ungeeignet. Dann muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen oder die Beschäftigten unter Fortzahlung der Bezüge freistellen.

Ein eigenmächtiges Fernbleiben ist tabu. Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung nach sich ziehen.

Ministerien setzen auf Flexibilität

Die öffentliche Verwaltung reagiert unterschiedlich auf die Hitze. In Nordrhein-Westfalen setzen die Ministerien verstärkt auf flexible Arbeitsmodelle statt pauschaler Dienstbefreiungen. Die Staatskanzlei und verschiedene Ressorts weiten das Homeoffice aus und lockern die Präsenzpflichten. Ventilatoren, Mineralwasser und kühlere Ausweichräume sollen die Arbeit erträglicher machen.

Deutlich schwieriger ist die Lage bei Außenarbeitsplätzen. Die Deutsche Post empfiehlt ihren rund 111.400 Zustellern Langarmshirts, Kappen und Sonnencreme. Homeoffice ist in der Paketzustellung keine Option. Stattdessen setzt das Unternehmen auf Schattenpausen und ausreichend Flüssigkeit – besonders beim Umgang mit Sendungen bis 31,5 Kilogramm.

Gericht stärkt Homeoffice-Rechte

Parallel zur Hitzedebatte gibt es eine wichtige Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25). Ein Arbeitgeber darf Homeoffice-Regelungen nicht ohne sachliche Begründung streichen. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen für IT-Mitarbeiter eine viertägige Präsenzpflicht angeordnet – konnte aber nicht belegen, dass dies Kommunikation oder Projektsteuerung verbessert.

Das Gericht stellte klar: Es gibt zwar keinen generellen Anspruch auf eine bestimmte Homeoffice-Quote. Die Ausübung des Direktionsrechts muss aber billigem Ermessen entsprechen. Eine willkürliche Rücknahme bestehender Homeoffice-Optionen ist rechtlich angreifbar.

Hitzeschutz international und steuerliche Neuerungen

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Österreich geht noch einen Schritt weiter. Seit Jahresbeginn 2026 gelten dort verschärfte Regeln für die Arbeit im Freien. Ab Warnstufe 2 (gefühlt 30 Grad) müssen schriftliche Hitzeschutzpläne erstellt werden. Im Baugewerbe darf bei über 32,5 Grad die Arbeit eingestellt werden – mit einer Lohnfortzahlung von 60 Prozent über die Sozialkasse.

Für deutsche Arbeitnehmer gibt es zudem steuerliche Änderungen. Seit Januar 2026 steigt die Pendlerpauschale auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Eine neue Arbeitstagepauschale soll die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Arbeitsweg und mobiles Arbeiten vereinfachen.

Auch im privaten Bereich tut sich was: Pflegekassen gewähren unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro für Klimaanlagen – etwa bei ärztlichem Attest über Hitzeanfälligkeit. Das Sozialgericht Mainz bestätigte kürzlich, dass solche Anträge nicht pauschal als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen.

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