Hitzerekord, Grad

Hitzerekord 41,3 Grad: Was Arbeitgeber bei Getränkeversorgung beachten

28.06.2026 - 11:43:07 | boerse-global.de

Bei 41,3 Grad müssen Firmen handeln: Trinkwasserpflicht, Home-Office-Unfallschutz und Cybersicherheit in der Gefährdungsbeurteilung sind nun Pflicht.

Hitzerekord in Deutschland: Neue Pflichten für Arbeitgeber 2026
Hitzerekord - Ein modernes Büro während einer Hitzewelle, Mitarbeiter trinken Wasser und nutzen Ventilatoren, um kühl zu bleiben. 28.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Am 26. Juni 2026 maß der Deutsche Wetterdienst in Saarbrücken-Burbach 41,3 Grad Celsius – die höchste je in Deutschland registrierte Temperatur. Die extreme Hitze rückt die Fürsorgepflichten von Unternehmen in den Fokus.

Trinkwasser und Hitzeschutz: Was Arbeitgeber wissen müssen

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) verpflichten Betriebe zu konkreten Maßnahmen. Ab 30 Grad im Arbeitsraum müssen Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen. Zwischen 26 und 30 Grad wird die Bereitstellung empfohlen. Leitungswasser gilt als ausreichend – doch eine betriebliche Übung kann auch einen Anspruch auf Kaffee begründen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits 2009 und 2010 klar: Eine einmal etablierte Getränkeversorgung darf der Arbeitgeber nicht einseitig beenden. Zudem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Relevanz zeigt sich aktuell: In Nordrhein-Westfalen wurden bereits gesundheitliche Notfälle und Beeinträchtigungen im Nahverkehr gemeldet.

Home-Office: Unfallschutz beim Mittagessen

Das Landessozialgericht Darmstadt konkretisiert den Versicherungsschutz für Home-Office-Beschäftigte. Der Weg zum Mittagessen kann als Arbeitsunfall gelten – sofern er der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht den Sturz einer Frau auf dem Weg zum Imbiss an. Voraussetzung: Der Weg startet oder endet am vereinbarten betrieblichen Ort in der häuslichen Umgebung.

Gefährdungsbeurteilung: Auch Cybersicherheit zählt

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Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont in seinem Handbuch (Stand Mai 2026) die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen physische und psychische Belastungen systematisch erfassen. Die wirtschaftliche Dimension ist enorm: Für 2018 wurden Produktionsausfälle von 85 Milliarden Euro und ein Bruttowertschöpfungsausfall von 145 Milliarden Euro ermittelt.

Seit dem 15. Januar 2026 schreibt die aktualisierte TRBS 1115 Teil 1 vor, dass auch Cybersicherheit in die Gefährdungsbeurteilung einfließen muss. Der Hintergrund: Täglich neue Schwachstellen und Cyberattacken verursachten laut Branchenstudien 2025 Schäden von rund 289 Milliarden Euro.

Berufsgenossenschaften: Neue Gefahrtarife ab 2027

Die Vertreterversammlung der BG ETEM beschloss am 26. Juni 2026 einen neuen Gefahrtarif. Ab dem 1. Januar 2027 treten die Änderungen in Kraft – darunter die Zusammenlegung von Elektroinstallationen in der Gefahrklasse 9,07 sowie neue Einstufungen für textile Services und Fotografie. Ab dem dritten Mitgliedsjahr gewährt die Berufsgenossenschaft einen Beitragsnachlass von 18 Prozent.

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Massenentlassungen: Fehler verzeihlich

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 25. Juni 2026 über formelle Anforderungen bei Massenentlassungsanzeigen. Geringfügige Fehler bei den Entlassungszahlen führen demnach nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit von Kündigungen – sofern der Zweck des Anzeigeverfahrens nicht beeinträchtigt wird. Das Urteil grenzt sich von einer strengeren Auslegung vom April 2026 ab. Damals wurden fehlende Anzeigen oder Fehler im Konsultationsverfahren als dauerhaftes Hindernis für wirksame Kündigungen gewertet.

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