Hinweisgeberschutz: LAG Niedersachsen lehnt rückwirkende Anwendung ab
Veröffentlicht am: 06.06.2026 um 06:06 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Kläger der Organisation OMK waren vor Gericht gezogen, weil sie nach internen Meldungen Benachteiligungen erfahren haben wollten. Nach ihrer Auffassung stand ihnen deshalb Schadenersatz zu.
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Schutzgesetz greift nicht rückwirkend
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Ihr Urteil vom 29. Mai 2026 macht klar: Die fraglichen internen Mitteilungen lagen vor dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Eine rückwirkende Anwendung der Schutzbestimmungen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte sieht das Gesetz nicht vor.
Doch damit nicht genug. Auch inhaltlich sahen die Richter keine Grundlage für Schadenersatz. Die Kläger hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte für konkrete Repressalien infolge ihrer Hinweise vorgelegt. Damit fehlte eine wesentliche Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz.
BAG soll grundsätzliche Fragen klären
Rechtlich ist der Fall noch nicht beendet. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Die höchste Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit kann nun grundsätzliche Fragen klären: Wie ist das Hinweisgeberschutzgesetz anzuwenden? Wer trägt die Beweislast bei behaupteten Repressalien?
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Die Hürden für Arbeitnehmer sind hoch. Ähnlich entschied im Februar 2026 das Landesarbeitsgericht Hamm. Dort forderte ein Arbeitgeber Schadenersatz, nachdem eine Mitarbeiterin rund 19.000 E-Mails gelöscht hatte. Auch diese Klage scheiterte – der entstandene Schaden war nicht konkret genug belegbar.
Parallelurteil: VW muss Jubiläumsprämien zahlen
Am selben Verhandlungstag fällte das LAG Niedersachsen ein weiteres wichtiges Urteil. Zwei Beschäftigte der Volkswagen AG bekommen ihre Jubiläumsprämien in voller Höhe zugesprochen. Ihr Dienstjubiläum lag am 1. Januar 2025.
Das Gericht entschied: Ein Tarifvertrag vom 21. Januar 2025 kann die Ansprüche nicht rückwirkend mindern. Der Jubiläumsstichtag lag vor dem Abschluss der neuen Vereinbarung. Die Prämien von 1,45 beziehungsweise 2,9 Monatsgehältern müssen nach alter Regelung ausgezahlt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die aktuellen Entscheidungen zeigen: Präzise Stichtagsregelungen und die Darlegungslast sind in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend – ob beim Schutz von Hinweisgebern oder bei tarifvertraglichen Ansprüchen.
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