Heimkosten über 30.000 Euro: Rentner landet nach Räumung in Notunterkunft
Veröffentlicht am: 29.09.2026 um 22:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein 77-jähriger Rentner mit Pflegegrad 3 hat seinen Heimplatz im Seniorenwohnheim des Bayerischen Roten Kreuzes in Neu-Ulm verloren. Vorausgegangen war die Einstellung der Kostenübernahme durch das Sozialamt, was schließlich zu einer gerichtlichen Räumung der Unterkunft führte.
Wie aus einem Bericht von gegen-hartz.de hervorgeht, beliefen sich die aufgelaufenen offenen Heimkosten auf über 30.000 Euro. In der Folge musste der pflegebedürftige Mann seine bisherige Wohnstätte verlassen und lebt seit Anfang Juni 2026 in der Obdachlosenunterkunft „Nuißlheim“.
Kompetenzstreit zwischen den Sozialhilfeträgern
Hintergrund des Wohnungsverlusts ist eine rechtliche Auseinandersetzung über die finanzielle Zuständigkeit. Im Streit zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern verweist der Bezirk Schwaben auf das Landratsamt Alb-Donau-Kreis. Begründet wird dies mit dem früheren Aufenthalt des Seniors in Westerstetten unter Bezugnahme auf § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die gesetzlichen Regelungen sehen für derartige Fälle von unklarer Zuständigkeit Schutzmechanismen vor, um eine Unterbrechung existenzsichernder Leistungen zu verhindern.
Der Fall aus Neu-Ulm zeigt, wie schnell ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Sozialhilfeträgern zum Wohnungsverlust führen kann: Über 30.000 Euro offene Heimkosten, gerichtliche Räumung, Obdachlosenunterkunft. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag auf Heimkostenübernahme richtig stellen und was bei strittiger Zuständigkeit gilt. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist geregelt, dass bei ungeklärter Zuständigkeit der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort nach vier Wochen beziehungsweise im Eilfall vorläufig leisten muss. Dies soll sicherstellen, dass betroffene Personen nicht durch verwaltungsinterne Verzögerungen oder Zuständigkeitsfragen in existenzielle Notlagen geraten.
Rechtliche Rahmenbedingungen beim Schonvermögen
Bei der Prüfung von Ansprüchen auf Übernahme von Heimkosten gelten im Rahmen der Sozialhilfe strikte Vorgaben zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Für Alleinstehende liegt der geschützte Barbetrag bei 10.000 Euro. Vermögen bis zu dieser Grenze bleibt unangetastet und muss nicht vorrangig für die Deckung der Pflege- und Unterbringungskosten eingesetzt werden.
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Wird dieser Betrag jedoch überschritten oder greift die Kostenübernahme aus administrativen Gründen nicht rechtzeitig, drohen wie im Neu-Ulmer Fall erhebliche Rückstände. Die gerichtliche Räumung verdeutlicht die drastischen Konsequenzen, die entstehen können, wenn Pflegekosten unbeglichen bleiben und der vorgesehene Vorleistungsmechanismus bei strittiger Zuständigkeit nicht rechtzeitig zur Auszahlung gelangt.
