GWG-Grenze 2026: 800 Euro netto für Sofortabschreibung bestätigt
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In aktualisierten steuerlichen Leitfäden hat die Bundesregierung die Fortführung der geltenden Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) präzisiert. Für das laufende Geschäftsjahr 2026 wurde dabei die maßgebliche Grenze für die Sofortabschreibung von 800 Euro netto bestätigt. Damit erhalten Unternehmen und Selbstständige Planungssicherheit für die steuerliche Behandlung betrieblicher Anschaffungen im weiteren Jahresverlauf.
Drei Wege der steuerlichen Abschreibung
Die aktuellen Leitlinien führen detailliert aus, welche drei Optionen Steuerpflichtige bei der Anschaffung beweglicher, abnutzbarer und selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens haben. Maßgeblich für die Einordnung ist dabei stets der Netto-Anschaffungspreis.
Güter, deren Kosten den Betrag von 800 Euro netto nicht übersteigen, können im Rahmen der Sofortabschreibung direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Regelung dient der bürokratischen Entlastung, da eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre entfällt.
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Alternativ besteht für Wirtschaftsgüter in einem Wertbereich von 250,01 Euro bis 1.000 Euro netto die Möglichkeit, einen sogenannten Sammelposten zu bilden. Dieser Pool wird über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren linear abgeschrieben. Die Entscheidung für oder gegen einen Sammelposten muss dabei einheitlich für alle in einem Geschäftsjahr erworbenen Wirtschaftsgüter innerhalb dieses Wertrahmens getroffen werden.
Übersteigt der Anschaffungspreis eines Gutes die Grenze von 1.000 Euro netto, greift die reguläre Absetzung für Abnutzung (AfA). In diesem Fall müssen die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden, die sich nach den offiziellen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums richtet.
Erweiterter Spielraum durch Investitionsabzugsbetrag
Ein wesentlicher Aspekt der steuerlichen Gestaltung, den die Leitfäden hervorheben, ist die Verknüpfung der GWG-Regelungen mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB). Durch den gezielten Einsatz dieses Instruments kann die effektive Grenze für eine Sofortabschreibung deutlich ausgeweitet werden. Den Angaben zufolge ist es möglich, die GWG-Schwelle auf diese Weise auf bis zu 1.600 Euro zu verschieben. Dies ermöglicht es Betrieben, auch teurere Investitionen unmittelbar steuerwirksam zu verbuchen, sofern die Voraussetzungen für den IAB erfüllt sind.
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Besonderheiten bei Hardware, Software und für Kleinunternehmer
Unabhängig von den allgemeinen GWG-Wertgrenzen gelten für den Bereich der Informationstechnik spezifische Abschreibungsregeln. Für Computerhardware sowie für Software wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr angesetzt. Dies führt dazu, dass entsprechende Anschaffungen faktisch unmittelbar im Jahr des Erwerbs voll abgesetzt werden können, selbst wenn die Kosten über den allgemeinen GWG-Grenzwerten liegen.
Zudem klären die Leitfäden eine häufige Unsicherheit bei der Anwendung der Netto-Prüfung. Diese ist auch für Kleinunternehmer verbindlich, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Obwohl diese Unternehmer bei ihren Einkäufen den Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer zahlen, bleibt für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut sowie für die Prüfung der 800-Euro-Grenze ausschließlich der Nettobetrag maßgeblich.
Die Bestätigung dieser Rahmenbedingungen durch die Bundesregierung stellt sicher, dass die etablierten Abschreibungspraktiken auch unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Jahres 2026 ihre Gültigkeit behalten.
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