GWG-Grenze 2026: 800 Euro netto für Sofortabschreibung bestätigt
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 14:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesministerium der Finanzen hat die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) präzisiert. In einer am 26. Juli 2026 veröffentlichten Aktualisierung legte das Ministerium die maßgebliche Grenze für das Steuerjahr 2026 fest. Damit erhalten Unternehmen und Selbstständige frühzeitig Planungssicherheit für ihre Investitionen im kommenden Kalenderjahr.
Kontinuität bei der Sofortabschreibung seit 2018
Die zentrale Wertgrenze für die sofortige steuerliche Geltendmachung von Anschaffungskosten bleibt auch für das Jahr 2026 stabil. Wie aus der Veröffentlichung hervorgeht, liegt die GWG-Grenze weiterhin bei 800 Euro netto. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer entspricht dies einem Bruttobetrag von 952 Euro.
Diese Regelung blickt auf eine längere Historie zurück: Die Grenze von 800 Euro netto wurde bereits zum 1. Januar 2018 eingeführt. In den darauffolgenden Jahren, so auch im Steuerjahr 2023, blieb dieser Schwellenwert unverändert. Mit der aktuellen Bestätigung durch das Bundesfinanzministerium setzt die Finanzverwaltung den Kurs der vergangenen Jahre fort, was die steuerliche Behandlung von Investitionsgütern im unteren Preissegment betrifft.
Regelungen zur Sofort- und Pool-Abschreibung
Für die steuerliche Praxis bedeutet die Fixierung der Grenze, dass bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem Anschaffungspreis von 800 Euro im Jahr des Kaufs vollumfänglich als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Diese sogenannte Sofortabschreibung dient primär der administrativen Entlastung von Betrieben, da eine über mehrere Jahre verteilte Abschreibung für Kleingüter entfällt.
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Alternativ zur Sofortabschreibung können Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1000 Euro liegen, eine Pool-Abschreibung vornehmen. In diesem Fall werden die betreffenden Güter in einem Sammelposten zusammengefasst und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben. Die Entscheidung für eine der beiden Methoden muss für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften Güter einheitlich getroffen werden.
Besondere Bestimmungen für digitale Hardware und Software
Ein wesentlicher Aspekt der aktuellen steuerlichen Einordnung betrifft die Behandlung von IT-Komponenten. Hierbei verweist die Fachwelt auf ein bedeutendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2022. Demnach werden Computer-Hardware sowie Software explizit als geringwertige Wirtschaftsgüter anerkannt, sofern sie die Grenze von 800 Euro nicht überschreiten.
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Diese Regelung trägt der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt Rechnung. Sie ermöglicht es Unternehmen, Investitionen in die digitale Infrastruktur, wie etwa Tablets, Peripheriegeräte oder Standardsoftware, unkompliziert steuerlich zu verarbeiten. Die Anerkennung als GWG bis zur genannten Nettogrenze erlaubt es, die Anschaffungskosten direkt im Jahr der Inbetriebnahme gewinnmindernd geltend zu machen, was die Liquidität der Betriebe stärkt.
Durch die nun erfolgte Bestätigung der Parameter für 2026 bleibt die bewährte Systematik bestehen, die bereits seit der Anpassung im Jahr 2018 die steuerliche Buchführung in Deutschland prägt. Finanzexperten werten die Beibehaltung der 800-Euro-Marke als Zeichen der Verlässlichkeit in der Steuergesetzgebung.
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