Grundstücksbewertung, Finanzgericht

Grundstücksbewertung: Finanzgericht kippt pauschale Rabatte

Veröffentlicht: 12.07.2026 um 21:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Finanzgericht kippt pauschale Rabatte bei Grundstücksbewertung. Individuelle Gutachten bleiben als Nachweis möglich.

Immobilienbewertung: Gericht verbietet pauschale Abschläge
Ein Taschenrechner zeigt Zahlen, daneben Euro-Banknoten und juristische Dokumente auf einem Schreibtisch. Fokus auf Finanzberechnung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit gleich zwei Urteilen klargestellt: Bei der Bewertung von Grundstücken gibt es keine pauschalen Abschläge mehr.

Die Berechnung der Mehrwertabgabe folgt klaren gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich ist die Differenz der Verkehrswerte – der Vergleich zwischen dem Wert ohne zusätzliche Nutzungsmöglichkeit und dem Wert nach neuer Bebauung. Diese Regelung stellt sicher, dass planungsbedingte Vorteile anteilig an die Allgemeinheit zurückfließen.

Keine Rabatte für Miteigentümer

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied am 14. Januar 2026: Für Miteigentumsanteile sind keine pauschalen Wertabschläge zulässig. Entscheidend ist nicht der Ist-Zustand eines Objekts, sondern die rechtlich zulässige Bebaubarkeit, gemessen an der Geschossflächenzahl (GFZ).

Auch für bestehende Nießbrauchrechte gibt es keinen pauschalen Rabatt. Steuerpflichtige können aber weiterhin durch ein individuelles Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen.

Ein weiteres Urteil vom 3. Dezember 2025 (16 K 3098/22) beschäftigte sich mit den Liegenschaftszinssätzen. Die von Gutachterausschüssen ermittelten Werte sind teilweise ungeeignet für eine rechtssichere Bedarfsbewertung. Fehlen lokale Werte, gilt der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozent für Mietwohngrundstücke.

Fachleute rechnen vor: Qualifizierte Gutachten kosten zwischen 300 und 1.500 Euro. In Erbschaft- oder Schenkungsfällen sind Steuerersparnisse von bis zu 45.000 Euro möglich.

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Grundsteuer: Bundesfinanzhof gibt grünes Licht

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte am 20. Mai 2026 die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes in Baden-Württemberg. Das modifizierte Bodenwertmodell hält rechtlichen Prüfungen stand. Ein Nachweis über erhebliche Wertabweichungen ist erst ab einer Differenz von 30 Prozent möglich.

Noch offen sind Verfahren zu den Modellen in Hamburg, Hessen und Bayern. Hier werden für November 2026 mündliche Verhandlungen erwartet.

Grunderwerbsteuer: EuGH-Urteil mit Signalwirkung

Unternehmen sollten aktuelle Bescheide zur Grunderwerbsteuer offenhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stufte am 4. Juni 2026 (C-837/24) Regelungen zur Anteilsübertragung bei Umstrukturierungen in Portugal als unionsrechtswidrig ein.

Das könnte Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung (§ 1 Abs. 2a-3a GrEStG) haben. Ein Revisionsverfahren beim BFH ruht derzeit. Rechtsexperten empfehlen, Einsprüche gegen entsprechende Bescheide innerhalb der Monatsfrist einzulegen.

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Mehrwertsteuer: Debatte um Erhöhung auf 22 Prozent

Bundesfinanzminister Klingbeil schließt eine Anhebung des Mehrwertsteuer-Regelsatzes auf 22 Prozent bis 2029 nicht aus. Ein Modell sieht vor, Lebensmittel im Gegenzug steuerfrei zu stellen. Das könnte Mehreinnahmen von rund 30 Milliarden Euro für den Haushalt 2028 generieren. Die letzte Erhöhung liegt knapp zwei Jahrzehnte zurück.

Österreich geht einen anderen Weg: Ab Oktober 2026 wird eine Paketabgabe für große Onlinehändler mit über 100 Millionen Euro Umsatz eingeführt. Die Abgabe beträgt 2,40 Euro pro Paket (2,20 Euro für Bücher). Das Finanzministerium erwartet jährliche Einnahmen von 280 Millionen Euro.

Erbschaftsteuer: Freibeträge bleiben stabil

Für 2026 bleiben die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer unverändert: Ehegatten können 500.000 Euro, Kindern 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Diese Beträge lassen sich alle zehn Jahre neu ausschöpfen.

Juristen weisen auf die Möglichkeit der Stundung nach § 28 ErbStG hin. Das verhindert Liquiditätsengpässe bei der Vererbung von Immobilien.

Dienstwagen: Kritik vom Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt (UBA) kritisiert die aktuelle Dienstwagenbesteuerung scharf. Einer Studie zufolge führen die pauschale 1-Prozent-Regel sowie die Begünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge zu Steuermindereinnahmen von mindestens 4,9 Milliarden Euro jährlich.

Die Förderung von Hybrid-Modellen trage laut Untersuchung nicht zur Emissionsminderung bei. Sie begünstige zudem primär einkommensstarke Haushalte.

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