GModG, Kommunen

GModG: Kommunen müssen seit Juli 2026 ineffiziente Gebäude zuerst sanieren

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 06:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue Sanierungspflichten und erleichterte Verkehrsprojekte prägen die Reformen; Verbände und Umweltschützer beanstanden einzelne Vorgaben.

Gebäudemodernisierungsgesetz und Infrastrukturgesetz: Folgen und Kritik
Ein renoviertes Wohngebäude mit moderner Fassade bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) sowie des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau- und Sanierungsvorhaben in Deutschland neu justiert.

Beide Gesetzeswerke zielen darauf ab, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu straffen sowie energetische Sanierungen zu beschleunigen. Während Wirtschaftsverbände Teile der Neuregelungen begrüßen, stoßen wesentliche Detailvorgaben bei Umweltorganisationen und Teilen der Industrie auf deutliche Kritik.

Schnellere Verfahren durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz passierte den Bundesrat, nachdem zuvor bereits der Bundestag grünes Licht gegeben hatte. Ziel der Reform ist es, Sanierungen an Bundesfernstraßen durch vereinfachte Planungs- und Genehmigungsprozesse spürbar zu erleichtern. Zu diesem Zweck räumt das Gesetz prioritären Verkehrsprojekten den Status eines überragenden öffentlichen Interesses ein und stärkt zugleich die Handlungsbefugnisse der Straßenbaubehörden.

Beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) stieß dieser Schritt auf Zustimmung. ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa begrüßte den gesetzlichen Beschluss, warnte jedoch zeitgleich vor möglichen Gegeninitiativen auf gesetzlicher Ebene, die eine solche Priorisierung der Verkehrsinfrastruktur wieder ausbremsen könnten.

Neue Sanierungsvorgaben und Pflichten für Kommunen

Das vom Bundestag noch vor der Sommerpause verabschiedete Gebäudemodernisierungsgesetz trat im Sommer 2026 in Kraft. Seit Juli 2026 verpflichtet die novellierte Rechtslage Kommunen dazu, ihre energetisch ineffizientesten Bestandsgebäude vorrangig zu sanieren.

Bei der praktischen Umsetzung dieser Vorgabe verweisen Berichte jedoch auf erhebliche Hürden: Nach Einschätzung des Unternehmens PLAN4 fehlen den Verwaltungen häufig vergleichbare und belastbare Bestandsdaten, um die geforderte Priorisierung rechtssicher und effizient umzusetzen.

Zugleich entfiel mit dem Inkrafttreten des GModG die bisherige strikte Pflicht zu einem Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizungstausch. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gelten nun stufenweise steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe: Diese liegen ab 2029 bei 10 Prozent und ab 2030 bei 15 Prozent, bevor sie in späteren Schritten weiter anwachsen.

Getrennte Bilanzen der Wirtschaftsverbände ZDB und VDMA

Aus den betroffenen Branchen fällt das Echo auf das GModG gemischt aus. Der ZDB bewertete positiv, dass die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) ohne wesentliche materielle Verschärfungen übernommen wurden.

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Für die anstehende Evaluation im Jahr 2030 plädiert der Verband für finanzielle Förderanreize anstelle neuer Einbau- oder Austauschpflichten und verwies in diesem Zusammenhang auf das mit 100 Milliarden Euro ausgestattete Sondervermögen des Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Kritisch merkte der ZDB jedoch an, dass sich das GModG zu stark auf die reine Heizungs- und Anlagentechnik verenge und Quartiersansätze zur Erreichung von EU-Mindeststandards vernachlässige. Zudem berge die Abhängigkeit von biogenen Brennstoffen erhebliche Kostenrisiken, solange eine tragfähige Gesamtstrategie für klimafreundliche Gase fehle.

Auch kurzfristige Reformen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit abgesenkten Fördersätzen sorgten für Verunsicherung bei Eigentümern und Unternehmen, was insbesondere Vorhaben in Mehrfamilienhäusern erschwere.

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Der Maschinenbauverband VDMA bemängelte wiederum, dass die nationale EPBD-Umsetzung Vorgaben zu Gesundheit, Innenraumluftqualität und Raumklima nur unvollständig aufgreife. Zwar begrüßte der Verband, dass Paragraph 43 Absatz 4 GModG zurückgewonnene Energie aus Lüftungsanlagen energetisch anerkennt, forderte jedoch eine klarere Definition der Raumklimaqualität.

Zudem verlangte der VDMA eine rechtliche Klarstellung, dass die Überwachungspflicht für bestehende Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von über 290 Kilowatt ab sofort gelte und nicht erst mit der für 2029 geplanten Schwellenabsenkung auf 70 Kilowatt wirksam werde.

Rund zwei Millionen gesetzesrelevante Nichtwohngebäude seien für mehr als ein Drittel des Endenergieverbrauchs im deutschen Gebäudesektor verantwortlich.

Juristische und politische Nachspiele

Die Neuregelungen bleiben auch nach ihrem Inkrafttreten juristisch und politisch umstritten. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) legte Verfassungsbeschwerde gegen das GModG beim Bundesverfassungsgericht ein.

Die Organisation argumentiert, die gelockerten Vorgaben für fossile Heizungen verletzten staatliche Klimaschutzpflichten gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und gefährdeten das Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Neben Umweltaspekten sieht die DUH auch Risiken für Verbraucherkosten und Versorgungssicherheit; der Entscheidungszeitpunkt des Bundesverfassungsgerichts ist derzeit offen.

Auf parlamentarischer Ebene reichte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen Beschwerde beim Bundeswirtschaftsministerium ein, da eine Auskunft zu Lobbykontakten im Vorfeld der Gesetzgebung unvollständig geblieben sei. Das Ministerium wies den Vorwurf zurück und teilte mit, dass es keine Gesprächsprotokolle gebe und personelle Wechsel eine vollständige Rekonstruktion einzelner Treffen erschwert hätten.

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