Freistellung: LAG Niedersachsen präzisiert Vergütungsansprüche
Veröffentlicht am: 03.09.2026 um 15:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die rechtlichen Anforderungen an Vergütungsansprüche nach dem Ende einer befristeten Freistellungsphase konkretisiert.
In einer Entscheidung (Az. 4 SLa 854/25), über die juristische Fachmedien Anfang September berichteten, stellte das Gericht klar, dass ein automatischer Anspruch auf Entgeltzahlung nach Ablauf einer unwiderruflichen Freistellung nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht explizit anbietet.
Streit um Vergütung nach Ablauf der Freistellungsfrist
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung ursprünglich bis zum 15. April 2025 unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war.
Das Arbeitsverhältnis bestand über diesen Termin hinaus fort, weshalb der Kläger für den anschließenden Zeitraum vom 16. April bis zum 31. Mai 2025 einen Vergütungsanspruch geltend machte. Er forderte hierfür eine Bruttozahlung in Höhe von 6.249,99 Euro.
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Das Gericht wies diese Forderung jedoch zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass für den strittigen Zeitraum ab Mitte April kein Vergütungsanspruch bestanden habe, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach Ablauf der Freistellungsfrist nicht ordnungsgemäß angeboten hatte.
Ohne ein solches Angebot gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, was die Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung gewesen wäre.
Rechtliche Einordnung von Freistellung und Urlaubsgewährung
Das Urteil vom 16. März 2026 befasste sich zudem mit der Doppelfunktion der Freistellung. Das Gericht stellte fest, dass die gewährte unwiderrufliche Freistellung im vorliegenden Fall gleichzeitig als wirksame Urlaubsgewährung anzusehen war. Der Arbeitnehmer hatte für diesen Zeitraum bereits eine Bruttovergütung von 6.249,99 Euro erhalten, womit seine Ansprüche für die Phase der Freistellung abgegolten waren.
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft die Bindungswirkung einer unwiderruflichen Freistellung. Die Richter hielten fest, dass ein Rückruf des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber während einer solchen Phase unwirksam ist. Werde die Freistellung als „unwiderruflich“ deklariert, verzichte der Arbeitgeber für den festgelegten Zeitraum endgültig auf sein Direktionsrecht.
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Konsequenzen für die arbeitsrechtliche Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Befristung bei Freistellungsvereinbarungen. Für Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Urteil die Notwendigkeit, nach Ablauf einer befristeten Freistellung ihre Arbeitskraft aktiv anzubieten, sofern das Arbeitsverhältnis noch nicht formal beendet ist. Ein schlichtes Abwarten führt laut den Richtern in Niedersachsen zum Verlust des Vergütungsanspruchs für die Folgetage.
Für Arbeitgeber bietet das Urteil Rechtssicherheit hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung von Zahlungspflichten. Gleichzeitig verdeutlicht es jedoch das Risiko einer unwiderruflichen Freistellung, da diese den Arbeitgeber daran hindert, den Mitarbeiter bei kurzfristigem Personalbedarf doch noch einzusetzen.
Der Fall zeigt zudem, wie wichtig die Verrechnung von Resturlaub innerhalb der Freistellungsvereinbarung ist, um spätere finanzielle Nachforderungen zu vermeiden.
