Frankreichs, Winterruhe

Frankreichs Winterruhe: Mieter sind bis 31. März 2027 vor Räumungen geschützt

Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 14:25 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die französische Schutzfrist pausiert behördliche Wohnungsräumungen, während Gerichtsverfahren und Mietzahlungen weiterlaufen.
Eine menschenleere Straße mit französischen Wohngebäuden in der Dämmerung während der Herbstzeit. Illustration mit AI erstellt.

In Frankreich ist seit dem 1. November 2026 die sogenannte Winterruhe (trêve hivernale) in Kraft getreten. Die gesetzliche Regelung schützt Mieterinnen und Mieter bis einschließlich zum 31. März 2027 vor der Vollstreckung von Zwangsräumungen.

Während dieses Zeitraums von fünf Monaten sind behördliche Räumungen von Wohnraum grundsätzlich ausgesetzt, selbst wenn bereits ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt – etwa infolge aufgelaufener Mietrückstände oder einer gerichtlich bestätigten Vertragsauflösung.

Wie französische Medien berichten, bedeutet der Aufschub der Vollstreckung jedoch keinen Stillstand der Justiz. Verfahren vor dem zuständigen Richter für Schutzstreitigkeiten (juge des contentieux de la protection) können weiterhin eingeleitet und verhandelt werden.

Gerichte dürfen demnach entsprechende Urteile fällen, lediglich die praktische Durchführung der Räumung durch die Behörden wird bis zum Ende der Schutzfrist aufgeschoben. Mieten und Nebenkosten bleiben zudem auch während der Winterruhe weiterhin in voller Höhe geschuldet. Ab dem 1. April 2027 können die aufgeschobenen Räumungsbeschlüsse wieder regulär vollstreckt werden.

Klare Ausnahmen und strenge Sanktionen für Vermieter

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Die Schutzregelung gilt nicht ausnahmslos. Der Staat Frankreich sieht mehrere Konstellationen vor, in denen Räumungen auch während der Wintermonate vollzogen werden dürfen. Dies betrifft Fälle, in denen den betroffenen Mietern nachweislich geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.

Zudem greift der Schutz nicht bei Personen, die Wohnraum unrechtmäßig besetzen (Squatter). Ebenfalls von der Aussetzung ausgenommen sind richterlich angeordnete Räumungen der ehelichen Wohnung im Rahmen von Scheidungsverfahren oder bei behördlichen Maßnahmen zum Gewaltschutz.

Für Eigentümer und Vermieter gelten während der trêve hivernale strenge rechtliche Schranken. Bestimmte Eigenmächtigkeiten oder gesetzwidrige Fehler von Eigentümern im Umgang mit säumigen Mietern können während dieser Periode strafrechtlich verfolgt werden; das Gesetz sieht dafür Strafen von bis zu drei Jahren Haft und bis zu 30.000 Euro Geldstrafe vor. Vermieter dürfen somit keine eigenmächtigen Versuche unternehmen, Mieter ohne rechtliche Grundlage aus der Wohnung zu drängen.

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Beratungsangebote und finanzielle Hilfen

Für Mieter, die von Räumungsklagen oder Zahlungsengpässen betroffen sind, stehen verschiedene staatliche und regionale Unterstützungsangebote bereit. Die Organisation ADIL bietet kostenlose Beratungen an, unter anderem an Standorten wie Toulouse (Telefon: 05 61 22 46 22), Montpellier (Telefon: 04 67 55 55 55) und Nîmes (Telefon: 04 66 21 22 23).

Darüber hinaus können Betroffene Hilfsangebote über den Solidaritätsfonds für Wohnraum (FSL) sowie die Initiative „SOS loyers impayés“ in Anspruch nehmen, die unter der Rufnummer 0 805 160 075 erreichbar ist, um finanzielle Lösungen bei Zahlungsrückständen zu finden.

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