Frankreichs, Winterruhe

Frankreichs Winterruhe: Energie-Mahnungen müssen seit November warnen

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 15:36 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue Mahnregeln schützen Haushalte vor Versorgungssperren; offene Rechnungen bleiben fällig und fehlerhafte Schreiben können beanstandet werden.
Frostbedeckte Fensterscheibe eines Wohnhauses an einem kalten Wintermorgen mit Blick auf kahle Zweige. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 1. November 2026 sind Energieversorger in Frankreich verpflichtet, bei Zahlungsrückständen in ihren Mahnschreiben ausdrücklich auf die gesetzliche Winterruhe hinzuweisen.

Dieser Schutzmechanismus untersagt es Versorgungsunternehmen, die Belieferung von Hauptwohnsitzen mit Strom, Gas oder leitungsgebundener Wärme während der kalten Jahreszeit bis zum 31. März zu unterbrechen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Artikel 5 des Dekrets vom 13. August 2008.

Strengere Vorgaben für Stromanbieter und Mahnverfahren

Bei Stromlieferungen gehen die Informationspflichten über das bloße Verbot der Abschaltung hinaus. Mahnschreiben müssen zusätzlich einen expliziten Hinweis darauf enthalten, dass die Leistung des Zählers gedrosselt werden kann. Von einer solchen Leistungsreduktion ausgenommen sind lediglich Empfänger des staatlichen Energieschecks, die ihren Leistungsanspruch gegenüber ihrem jeweiligen Energieanbieter formal geltend gemacht haben.

Wird zwischen dem 1. November und dem 31. März eine Mahnung an Verbraucher versandt, die eine Unterbrechung der Versorgung ankündigt, ohne die vorgeschriebenen Hinweise auf die Schutzbestimmungen zu enthalten, ist das Schreiben nicht regelkonform. Trotz des vorübergehenden Schutzes vor einer Versorgungssperre während der Wintermonate bleibt die zugrunde liegende Geldschuld der betroffenen Haushalte jedoch in voller Höhe fällig.

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Rechte der Verbraucher bei fehlerhaften Benachrichtigungen

Erhalten Kunden eine Mahnung ohne die gesetzlich geforderten Hinweise, steht ihnen der Beschwerdeweg offen. Zunächst ist eine schriftliche Reklamation direkt an den Anbieter zu richten. Erteilt das Energieunternehmen innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, können sich Verbraucher an die französische Energie-Schlichtungsstelle wenden.

Für die Anrufung des nationalen Energie-Ombudsmanns gilt eine Frist von zehn Monaten. Zudem besteht die Möglichkeit, über die Sozialdienste des zuständigen Départements finanzielle Unterstützung durch den Wohnraum-Solidaritätsfonds FSL zu beantragen.

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Weiterentwicklung bestehender Schutzvorschriften

Die Informationspflichten ergänzen vorangegangene Schutzregeln für einkommensschwache Haushalte. Mit Wirkung zum 1. April 2023 hatte der französische Staat durch das Dekret Nr. 2023-133 vom 24. Februar 2023 das frühere Dekret Nr. 2008-780 vom 13. August 2008 novelliert.

Dieser von der damaligen Premierministerin Élisabeth Borne sowie Energieministerin Agnès Pannier-Runacher unterzeichnete Erlass schreibt eine Mindestfrist von 60 Tagen vor, in denen bei Zahlungsrückständen zunächst lediglich die Zählerleistung auf 1 kVA gedrosselt werden darf, bevor eine vollständige Sperre oder Vertragskündigung zulässig ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Haushalte über einen intelligenten Stromzähler verfügen und entweder den staatlichen Energiescheck oder Leistungen des Solidaritätsfonds für Wohnraum beziehen.

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