EuGH-Urteil: Vorsteuerabzug um einen Monat vorgezogen
Veröffentlicht: 18.07.2026 um 04:00 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Vorsteuerabzug um bis zu einen Monat vorgezogen. Das Urteil vom 16. Juli 2026 bringt vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen Liquiditätsvorteile.
Die Richter vereinfachten zudem die Dokumentationspflichten. Betriebe müssen weniger Bürokratie für Vorsteuerrückzahlungen stemmen. Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom selben Tag betrifft Vermieter: Vorsteuer- und Werbungskostenabzug vor Vermietungsbeginn ist nur bei nachweislicher Vermietungsabsicht erlaubt.
Reformpaket 2026: Was sich ändert
Der Koalitionsausschuss einigte sich am 2. Juli 2026 auf 34 Maßnahmen. Die steuerlichen Entlastungen greifen ab 2027. Der Grundfreibetrag steigt auf rund 12.900 Euro, das Kindergeld auf circa 272 Euro. Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich auf 1.430 Euro.
Der Spitzensteuersatz greift künftig ab 70.600 Euro Jahreseinkommen. Für sehr hohe Einkommen kommt die Reichensteuer: 45 Prozent ab 250.000 Euro, 47 Prozent ab 280.000 Euro. Arbeitgeber müssen mit einer höheren Minijob-Pauschalsteuer rechnen – von 2 auf 5 Prozent.
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Das Berichtsentlastungsgesetz bringt im Gegenzug Erleichterungen bei Dokumentationspflichten. Fehlt eine gesonderte Begründung für die Berichtspflicht, entfällt sie. Eine Genehmigungsfiktion nach vier Monaten soll bürokratische Prozesse beschleunigen.
Klarheit bei Gewerbesteuer und Betriebsausgaben
Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt seit Januar 2026 eine genaue Prüfung für einheitliche Gewerbebetriebe. Konkrete wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Verbindungen müssen vorliegen – bloße Vermutungen der Finanzbehörden reichen nicht aus.
Das Finanzgericht Münster entschied am 23. Juni 2026 zu grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Regelung, dass 5 Prozent der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, gilt auch bei Betriebsstätten im Ausland mit Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Inlandsbezug reicht die unbeschränkte Steuerpflicht des Unternehmens.
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Werbungskosten: Was sich lohnt
Die durchschnittliche Steuererstattung lag 2021 bei 1.172 Euro. Die Werbungskostenpauschale beträgt aktuell 1.230 Euro. Zu den abzugsfähigen Posten zählen:
- Pendlerpauschale: 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro
- Weiterbildungen und häusliches Arbeitszimmer
- Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich
- Verpflegungsmehraufwand: 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 Euro bei 24 Stunden
- Arbeitsmittel-Pauschale: 110 Euro
Juristen weisen darauf hin: Die Übermittlung von Mandantendaten durch Steuerberater ans Finanzamt ist DSGVO-konform und zulässig.
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