EÜR-Reform März 2026: Bilanzpflicht bei Einlagen in Personengesellschaften
30.05.2026 - 06:11:12 | boerse-global.de
Die jüngsten Änderungen der Steuerrichtlinien und Gerichtsurteile bringen Klarheit für Unternehmen, die die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nutzen. Besonders bei Umstrukturierungen und Korrekturen früherer Bewertungen gelten jetzt präzise Vorgaben.
Bilanzpflicht bei Einlagen in Personengesellschaften
Ein bedeutender Einschnitt: Wer als EÜR-Bilanzierer Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft einbringt, muss zwingend eine Einlage- oder Eröffnungsbilanz erstellen. Das geht aus den im März 2026 aktualisierten Verwaltungsanweisungen hervor.
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Zwar kann die aufnehmende Gesellschaft nach der Neugründung wieder zur EÜR zurückkehren. Doch der eigentliche Vermögenstransfer erfordert eine formelle Gegenüberstellung des Betriebsvermögens. Steuerberater setzen dabei häufig Ergänzungsbilanzen ein, um Bewertungsunterschiede auszugleichen. Seit Anfang 2026 erlauben diese Ergänzungskonten eine Abweichung vom strengen Realisationsprinzip – der Transfer zu Buchwerten oder Zwischenwerten wird so erleichtert.
Korrektur falscher Buchwertansätze
Die März-Richtlinien regeln auch die Berichtigung fehlerhafter Buchwerte bei Einbringungsvorgängen. Stellt eine Betriebsprüfung oder interne Revision nachträglich Fehler fest, muss der Empfänger die korrigierten Werte rückwirkend zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt übernehmen.
Steuerrechtlich handelt es sich dabei um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO. Die Finanzverwaltung stellt klar: Dies ist kein Grundlagenbescheid, sondern eine zwingende Bilanzberichtigung, die Konsistenz zwischen Schlussbilanz des Einbringenden und Eröffnungsbilanz des Empfängers sicherstellt.
Tantiemen und Sonderabschreibungen: Korrekturbedarf
Für Geschäftsführer, deren Vergütung an Gewinnbeteiligungen (Tantiemen) geknüpft ist, ergeben sich wichtige Konsequenzen. Die Bemessungsgrundlage für solche Boni muss um die Effekte von Sonderabschreibungen bereigigt werden – etwa nach § 7g EStG.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt hier eine fiktive „Normalabschreibung" als Berechnungsgrundlage. Das verhindert, dass leistungsorientierte Vergütungen durch rein steuerlich motivierte Buchungen geschmälert werden, die temporäre Verluste ausweisen, aber nichts mit der tatsächlichen Ertragskraft zu tun haben.
Verfahrenskorrekturen und Zinsurteile
Der Rahmen für Steuerbescheidskorrekturen erstreckt sich auf verschiedene Szenarien:
Lohn- und Einkommensteuer: Ab Juni 2026 erwartete Richtlinien stellen klar: Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnt sich besonders zur Korrektur von Lohnsteuerabzügen bei schwankenden Bezügen, Steuerklassenwechseln oder bisher unberücksichtigten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen.
Säumniszuschläge: Ein BFH-Urteil vom Dezember 2025 bestätigt: Verzugszinsen auf Steuernachzahlungen bleiben rechtmäßig, selbst wenn dem Staat kein endgültiger Einnahmeverlust entstanden ist. Entscheidend sei der Liquiditätsvorteil des einzelnen Steuerpflichtigen.
Renten und Sonderausgaben: Das Finanzgericht Münster entschied: Vergessene Einmalzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung können rückwirkend als Sonderausgaben anerkannt werden – vorausgesetzt, das Versäumnis beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit.
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Vorsteuerabzug: Seit Jahresbeginn 2026 wird weiter über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs diskutiert. Ein europäisches Gerichtsurteil vom Februar deutet an, dass der Abzug bereits bei Leistungserbringung möglich sein könnte – selbst ohne Rechnung. Deutsche Behörden empfehlen, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Europäische Gerichtshof endgültig entscheidet.
Verdeckte Gewinnausschüttungen und Tonnagesteuer
Bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) von Kapitalgesellschaften bleiben Korrekturmöglichkeiten eng begrenzt. Sie beschränken sich auf die Änderung von Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung oder bei neuen Tatsachen. Andere Korrekturwege – etwa wegen offenbarer Unrichtigkeit – sind laut Richtlinien vom März 2023 in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.
Unternehmen, die der Tonnagesteuer unterliegen, müssen zwingend eine Steuerbilanz nach allgemeinen Grundsätzen führen. Enthält die Handelsbilanz steuerlich unzulässige Ansätze, sind diese durch Zusätze oder Anhangangaben zu korrigieren – das gilt seit Februar 2024.
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