EU-Steuerreform: 8 Milliarden Euro Entlastung für KMU geplant
Veröffentlicht: 11.07.2026 um 10:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Rückkehr zur degressiven AfA
Ein zentraler Baustein für betriebliche Investitionen ist die Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA). Für Neuinvestitionen ab Juli 2025 können Unternehmen Anschaffungskosten in den ersten Jahren stärker steuerlich geltend machen als bei der linearen Abschreibung.
Besonders attraktiv: Für Elektrofahrzeuge ist eine AfA von bis zu 75 Prozent vorgesehen. Ergänzt wird das durch Wahlrechte bei der steuerlichen Behandlung, über die Experten wie Uwe Jüttner in Fachseminaren informieren.
Dr. Benedikt Hüffer, Präsident der IHK Nord Westfalen, bezeichnet die Konjunkturpakete als „ausgewogene Mischung". Neben der degressiven AfA umfassen sie die Ausweitung des Verlustrücktrags und verstärkte Forschungsförderung.
Investitionsabzugsbetrag am Praxisbeispiel
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bleibt ein bewährtes Instrument zur Steueroptimierung. Er erlaubt, künftige Investitionskosten bereits vorab gewinnmindernd zu berücksichtigen.
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Ein aktuelles Beispiel: der Solarpark Ensfeld. Das Projekt zwischen Wirsol, Energy Global Invest und Hellgrün Energie umfasst 7,6 Megawatt Leistung und soll jährlich rund 8 Gigawattstunden Strom produzieren. Baustart war Februar 2026, der Netzanschluss ist für Oktober 2026 geplant.
Durch den IAB und den Einsatz von Batteriespeichern (5 Megawattstunden Kapazität) wird das Projekt für Investoren besonders attraktiv.
EU-Steuerreform: Milliardenentlastung geplant
Am 24. Juni 2026 legte die EU-Kommission das „Tax Simplification Package" vor. Ziel: Bürokratie abbauen und Unternehmen jährlich rund 8 Milliarden Euro sparen.
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Kernpunkt ist ein Sofortabzug für Forschung und Entwicklung (F&E), der ab 2032 greifen soll. Zudem bringt das Paket Erleichterungen bei der Quellensteuerbefreiung für Zinsen, Lizenzen und Dividenden.
Erste Umsetzungen sind bis 2028 geplant. Bestimmte Vereinfachungen bei Mindestbeteiligungsanforderungen sollen erst bis 2037 vollständig realisiert sein. Kritiker warnen vor einem „Zwei-Klassen-Steuerrecht": KMU könnten von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden, während die Zinsschranke künftig primär konzernintern greifen soll.
Aktuelle Rechtsprechung: Klarheit bei Einmalzahlungen
Das Finanzgericht Münster entschied: Eine Einmalzahlung für einen Bergschadensverzicht ist sofort als Ertrag zu erfassen. Eine Verteilung über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) wurde abgelehnt. Die Zahlung stelle das Entgelt für einen einmaligen Rechtsakt dar, so das Gericht.
Für Konzernstrukturen bedeutsam ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 2026. Der BFH begrenzte die Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer. Eine Gruppe natürlicher Personen sei kein herrschendes Unternehmen im Sinne des Gesetzes. Steuervergünstigungen für konzerninterne Umstrukturierungen setzen einen rechtlich selbstständigen Rechtsträger voraus.
Erbschaftsteuer: Unsicherheit bleibt
Die Rechtslage bei der Erbschaftsteuer bleibt komplex. Der BFH bestätigte Ende 2025 die zulässige Rückwirkung bestimmter Regelungen. Doch laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und politische Diskussionen sorgen weiter für Unsicherheit bei der Übertragung von Betriebsvermögen und Immobilien.
Experten raten zu frühzeitiger Planung unter Ausnutzung bestehender Freibeträge und Verschonungsabschläge.
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