Erwerbsminderungsrente 2026: Neue Grenzen, Erhöhung und Zeitfalle
05.06.2026 - 23:26:51 | boerse-global.de
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen 2026 mit neuen Hinzuverdienstgrenzen, einer Rentenanpassung und strengeren Zeitvorgaben rechnen.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen – aber Vorsicht
Für das laufende Jahr gelten angepasste Obergrenzen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf bis zu 20.763,75 Euro pro Jahr hinzuverdienen – ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro jährlich.
Wird diese Schwelle überschritten? Dann werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags auf die Rente angerechnet. Ein Minijob bis 603 Euro monatlich bleibt grundsätzlich unschädlich.
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Rentenerhöhung ab Juli – mit steuerlichen Folgen
Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent. Der Rentenwert klettert auf 42,52 Euro. Das freut die Empfänger – doch die Erhöhung ist voll steuerpflichtig.
Wer 2026 neu in Rente geht, versteuert 84 Prozent der Bezüge. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende liegt bei 12.348 Euro. Konkret: Bei einer monatlichen Bruttorente von rund 1.452 Euro fällt nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung oft noch keine Steuer an – sofern keine weiteren Einkünfte hinzukommen.
Die Zeitfalle: Drei-Stunden-Grenze
Die finanzielle Grenze ist das eine – die zeitliche das andere. Entscheidend für den Rentenanspruch bleibt die tägliche Arbeitszeit. Bei voller EM-Rente: weniger als drei Stunden. Also maximal zwei Stunden und 59 Minuten.
Ab drei Stunden täglich kann die Deutsche Rentenversicherung eine Nachprüfung einleiten. Im schlimmsten Fall droht der Rentenentzug.
Minijobber aufgepasst: Neue Option ab Juli
Eine wichtige Neuerung betrifft Minijobber: Ab 1. Juli 2026 können sie eine bereits bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Wer eigene Beiträge zahlt, sichert sich zusätzliche Ansprüche – etwa auf Rehabilitation, Grundrentenzuschlag oder betriebliche Altersvorsorge.
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Reha-Antrag kann als Rentenantrag zählen
Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Januar 2026 sorgt für Klarheit: Ein bei einem anderen Träger gestellter Reha-Antrag kann als Rentenantrag gewertet werden. Das kann den Rentenbeginn deutlich vorziehen.
Gleichzeitig berichten Sozialverbände von steigendem Druck durch Krankenkassen. Sie fordern Versicherte im Krankengeldbezug teils auf, selbst auf eine Beschleunigung von Reha-Terminen hinzuwirken. Problem: Die gesetzliche Mitwirkungspflicht umfasst nicht die Beeinflussung Dritter, etwa von Kliniken.
Betroffenen, denen Leistungen wegen angeblicher Mitwirkungsverweigerung eingestellt werden sollen, raten Experten: Widerspruch einlegen – und notfalls einstweiligen Rechtsschutz suchen.
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