Entgelttransparenz: Neue Pflichten für Betriebsräte ab Juni
10.06.2026 - 18:42:51 | boerse-global.de
Pauschale Äußerungsverbote in sozialen Medien sind unzulässig – doch Beleidigungen können die Kündigung rechtfertigen.
Grundrechtsschutz gegen pauschale Verbote
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte bereits 2018 klar: Ein generelles Verbot für Betriebsräte, sich in sozialen Netzwerken zu äußern, ist rechtswidrig (Az. 5 TaBV 107/17). Solche pauschalen Einschränkungen verletzen die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz.
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Die Entscheidung stärkt die Arbeitnehmervertretung, die besonders in Umbruchphasen auf freie Kommunikation angewiesen ist. Das Bundesarbeitsgericht ergänzte diese Linie im November 2025: Bei Beförderungen von Betriebsräten müssen auch während der Amtszeit erworbene Qualifikationen berücksichtigt werden (Az. 7 AZR 185/24).
Wenn der Like-Button zur Gefahr wird
Trotz des weitreichenden Schutzes bleibt die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschied bereits 2012: Selbst das Drücken eines Like-Buttons kann eine Pflichtverletzung darstellen. Im konkreten Fall reichten bloße Vermutungen über die Urheberschaft für eine Kündigung jedoch nicht aus.
Deutlich strenger wird es bei nachweisbaren Diffamierungen. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte im Oktober 2012 die fristlose Kündigung eines Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook beleidigt hatte. Auch das Arbeitsgericht Duisburg sieht bei groben Beleidigungen des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt an – sofern es sich nicht um eine Affekthandlung handelt.
Neue Transparenzvorgaben ab Juni 2026
Am 7. Juni 2026 lief die Umsetzungsfrist für die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie ab. Die Richtlinie 2023/970 verpflichtet Unternehmen, ihre Entgeltstrukturen bereits vor einer Einstellung offenzulegen. Für Betriebsräte eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten, auf Entgeltgerechtigkeit hinzuwirken.
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Die Bedeutung der betrieblichen Mitbestimmung wächst: Aktuellen Erhebungen zufolge arbeiteten 2024 nur noch 41 Prozent der Beschäftigten unter einem Branchentarifvertrag.
Gratwanderung zwischen Grundrecht und Pflicht
Die Gemengelage aus weitreichenden Informationsrechten und strikten Verhaltensregeln im Netz bleibt eine Herausforderung. Das 50-jährige Jubiläum des Mitbestimmungsgesetzes im März 2026 markierte einen wichtigen Meilenstein – doch die rechtssichere Kommunikation in sozialen Medien erfordert von Betriebsräten weiterhin Fingerspitzengefühl.
