Entgelttransparenz: Bundesregierung verpasst EU-Frist um Monate
10.06.2026 - 23:25:54 | boerse-global.de
Statt bis zum 7. Juni 2026 die Vorgaben in nationales Recht zu gießen, plant Berlin eine Neuregelung erst für Anfang 2027. Experten warnen vor Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission.
Politischer Streit um Versäumnisse
Die Verzögerung sorgt für scharfe Kritik. Bundestagsvizepräsidentin Josephine Ortleb (SPD) wirft Familienministerin Karin Prien (CDU) vor, keinen fertigen Gesetzesentwurf vorgelegt zu haben. Prien kündigt an, diesen „sehr bald“ zu präsentieren. Auch Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman äußert sich kritisch.
Ziel der Richtlinie: den Gender Pay Gap verkleinern. In Deutschland liegt der geschlechtsspezifische Verdienstunterschied bei rund 16 Prozent. Der EU-Durchschnitt: etwa 11 Prozent. Das Regelwerk sieht umfassende Berichts- und Auskunftspflichten für Arbeitgeber vor.
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Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Trotz fehlender nationaler Gesetzgebung raten Rechtsexperten zum Handeln. Deutsche Gerichte müssen nationales Recht richtlinienkonform auslegen – wesentliche Kernpunkte könnten bereits heute Wirkung entfalten.
Konkret ändert sich für Bewerbungsverfahren einiges. Arbeitgeber müssen Bewerbern vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsentgelt oder eine Gehaltsspanne nennen. Fragen nach dem bisherigen Gehalt sind künftig tabu. Beschäftigte erhalten zudem ein Auskunftsrecht über das durchschnittliche Entgeltniveau von Vergleichsgruppen. Geheimhaltungsklauseln über die eigene Vergütung werden unwirksam.
Verschärft hat sich auch die Beweislast bei Diskriminierungsklagen. Kommt ein Arbeitgeber seinen Transparenzpflichten nicht nach, muss im Streitfall das Unternehmen beweisen, dass keine Entgeltbenachteiligung vorliegt. Fachanwälte empfehlen Betrieben, ihre Vergütungssysteme zeitnah zu prüfen.
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DSGVO-Urteil gegen Deutsche Wohnen
Parallel zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Juni 2026 die rechtlichen Risiken beim Datenschutz. Gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen bestätigte das Gericht DSGVO-Verstöße – senkte das Bußgeld aber massiv.
Statt der geforderten 14,5 Millionen Euro setzte das Gericht die Summe auf 900.000 Euro fest. Hintergrund: Verstöße gegen Datenminimierung und Speicherbegrenzung in den Jahren 2018 und 2019. Das Archivsystem des Unternehmens erlaubte keine rechtssichere Löschung nicht mehr benötigter Mieterdaten.
Mildernd wertete das Gericht, dass das Unternehmen externe Berater hinzugezogen hatte und die DSGVO damals noch in der Einführungsphase steckte. Die Botschaft: Vorsätzliche Versäumnisse bei der Datenverarbeitung werden sanktioniert – aber Gerichte nutzen ihren Ermessensspielraum bei der Bußgeldhöhe.
