Elternzeit: Gericht stoppt Verfall von Resturlaub nach Auszeit
04.06.2026 - 04:48:12 | boerse-global.deArbeitgeber dürfen den Urlaub während der Elternzeit kürzen – doch nicht genommene Tage verfallen nicht mehr so leicht. Neue Gerichtsentscheidungen stärken die Rechte von Müttern und Vätern.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Urlaubsansprüche bei Elternzeit haben sich durch aktuelle Urteile präzisiert. Während Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Jahresurlaub kürzen dürfen, schützen die Gerichte zunehmend angesammelte Urlaubstage, die wegen familiärer Auszeiten nicht genommen werden konnten.
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Kürzung nur mit klarer Ansage
Nach Paragraf 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dürfen Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel reduzieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Praxis in mehreren Urteilen bestätigt, zuletzt im Fall 9 AZR 362/18.
Allerdings passiert die Kürzung nicht automatisch. „Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter ausdrücklich darüber informieren", betonen Arbeitsrechtler. Zudem stellte das BAG im Fall 9 AZR 197/10 klar: Die Kürzung greift nur für volle Kalendermonate – bei Teilmonaten bleibt der Urlaubsanspruch unangetastet.
Anders sieht es bei Sonderzahlungen aus: Während der Mutterschutz keine Auswirkungen auf Jahresboni hat, dürfen Arbeitgeber auch diese für jeden vollen Elternzeit-Monat um ein Zwölftel kürzen.
Kein Verfall von Resturlaub
Ein wegweisendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 11. September 2025. Die Richter entschieden: Vertragliche Urlaubsansprüche, die vor Beginn der Elternzeit nicht genommen werden konnten, verfallen nicht nach den üblichen tariflichen Fristen.
Die Begründung: Der gesetzliche Schutz aus dem Mutterschutzgesetz und dem BEEG geht tariflichen Regelungen vor. Für betroffene Eltern verschiebt sich das Urlaubsjahr faktisch. Der angesammelte Urlaub muss nach Ende der Elternzeit gewährt werden – frühestens möglich ist ein Verfall am 31. Dezember des Folgejahres.
Das LAG Thüringen legte am 2. März 2026 nach: Interne Betriebsvereinbarungen, die den Urlaub auf maximal zwei zusammenhängende Wochen begrenzen, verstoßen gegen das Bundesurlaubsgesetz. Arbeitgeber müssen Urlaub grundsätzlich am Stück gewähren – es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder persönliche Umstände des Mitarbeiters sprechen dagegen.
Väter zögern bei längerer Auszeit
Während die Gerichte die Rechtslage klären, zeigen neue Daten die soziale Realität. Laut einem Monitoring-Bericht der Arbeiterkammer (AK) vom 2. Juni 2026 lag die Väterbeteiligung an der Elternzeit 2023 bei 18,8 Prozent – unter dem Höchstwert von 20,4 Prozent aus dem Jahr 2017.
Die Zahlen offenbaren ein weiteres Problem: Rund 58 Prozent der Väter, die Elternzeit nehmen, bleiben maximal drei Monate zu Hause. Nur neun Prozent sind länger als ein halbes Jahr freigestellt. Die AK fordert deshalb einen Ausbau der Kinderbetreuung und einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag des Kindes.
Ähnlich sieht es bei der Kinderkrankenpflege aus. Der AOK-Bundesverband veröffentlichte am 2. Juni 2026 Zahlen, wonach Väter nur 27 Prozent der „Kinderkrankentage" beanspruchen – obwohl jedem Elternteil individuell 15 Tage pro Jahr zustehen.
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Reform des Arbeitszeitgesetzes in Sicht
Neben den familienbezogenen Regelungen zeichnet sich eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes ab. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte an, noch im Juni 2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Die geplanten Änderungen sehen eine verpflichtende elektronische Zeiterfassung vor. Zudem soll statt der täglichen Höchstarbeitszeit künftig die wöchentliche Perspektive gelten. Die 48-Stunden-Wochengrenze bleibt zwar bestehen, doch das Modell verspricht mehr Flexibilität. In Kraft treten sollen die neuen Regeln frühestens 2027. Die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die das BAG bereits im September 2022 feststellte, gilt aber schon heute.
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