Elektromobilität, Firmenwagen

Elektromobilität: 75-Prozent-Abschreibung für Firmenwagen ab sofort

Veröffentlicht: 15.07.2026 um 01:30 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Neue Sonderabschreibung von 75 Prozent für E-Firmenwagen beschlossen. Privatnutzung bleibt steuerlich attraktiv, während die private E-Auto-Prämie kaum genutzt wird.

Bundesrat stärkt E-Auto-Förderung: Neue Abschreibungsregeln für Firmen
Ein modernes Elektroauto lädt an einer Ladestation auf einem Firmenparkplatz bei Dämmerung, mit unscharfen Bürogebäuden im Hintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Juli 2026 die steuerlichen Rahmenbedingungen für Elektromobilität in Unternehmen gestärkt. Im Zentrum stehen eine massive Ausweitung der Abschreibungsmöglichkeiten und höhere Preisgrenzen für Dienstwagen. Der Gesetzgeber will damit verstärkte Investitionsanreize für betriebliche Fahrzeugflotten schaffen.

Sonderabschreibung: 75 Prozent im ersten Jahr

Für neue Elektro-Firmenwagen, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine degressive Sonderabschreibung von 75 Prozent bereits im Jahr des Kaufs. Diese Regelung greift für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro – die bisherige Grenze wurde damit deutlich angehoben.

Zusätzlich beschloss das Bundeskabinett eine allgemeine degressive AfA von 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft werden.

Die Maßnahmen bringen Unternehmen erhebliche Liquiditätsvorteile. Ein Beispiel: Beim Renault 4 mit einem Bruttolistenpreis von 29.400 Euro sind im ersten Jahr 18.529 Euro Abschreibung möglich. Bei linearer Abschreibung wären es nur rund 4.118 Euro. Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 30 Prozent ergibt sich ein unmittelbarer Liquiditätsvorteil von etwa 4.300 Euro.

Privatnutzung bleibt attraktiv

Die Besteuerung der Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen bleibt unverändert günstig. Dank der 0,25-Prozent-Regel wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises für den geldwerten Vorteil herangezogen.

Vergleich bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern: Beim E-Dienstwagen beträgt die monatliche Belastung 117,60 Euro, beim Verbrenner 470,40 Euro. Bei einen Grenzsteuersatz von 42 Prozent summiert sich die jährliche Steuerersparnis für den Arbeitnehmer auf rund 1.778 Euro.

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Allerdings mahnt die Rechtsprechung zur Vorsicht bei Mischformen. Der Bundesfinanzhof entschied Anfang des Jahres: Fahrtkosten für einen Privatwagen sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Arbeitnehmer eigentlich einen Firmenwagen nutzen könnte und die private Nutzung des Sportwagens für Dienstreisen rein privat motiviert ist.

Förderung für Privatpersonen: Nur 1,8 Prozent abgerufen

Während die steuerlichen Anreize für Unternehmen ausgeweitet werden, zeigt die Statistik zur E-Auto-Prämie für Privatpersonen ein gemischtes Bild. Bis Ende Juni 2026 wurden lediglich 53,9 Millionen Euro aus dem bereitgestellten Fördertopf von 3 Milliarden Euro abgerufen – eine Quote von 1,8 Prozent.

Interessant: Von dieser Förderung profitieren vor allem ausländische Hersteller. Mit 2.086 Anträgen führt Tesla die Statistik an, gefolgt von Škoda und Renault. Volkswagen liegt mit 593 geförderten Fahrzeugen nur auf Platz acht – hinter Marken wie Leapmotor oder BYD.

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Branchenbeobachter führen dies auf die einkommensabhängige Gestaltung der Prämie zurück. Sie ist für Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 80.000 Euro zugänglich.

Trotz der schleppenden Prämiennutzung stieg der Anteil reiner Elektroautos an den Neuzulassungen im Juni 2026 auf 28,4 Prozent. Das DIW sieht darin eine Bestätigung für die notwendige Technologieklarheit, warnt jedoch vor einer zu breit gefassten Technologieoffenheit.

Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur

Flankiert werden die steuerlichen Maßnahmen durch neue gesetzliche Vorgaben. Die im Juli 2026 gebilligte Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes sieht vor:

Bei Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss künftig jeder fünfte Platz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. Für Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab dem 1. Januar 2027 die Pflicht, mindestens einen Ladepunkt pro zehn Stellplätze vorzuhalten. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die wachsende Zahl betrieblicher E-Fahrzeuge auch am Arbeitsplatz zuverlässig laden kann.

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