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Elektro-Dienstwagen: 0,25-Prozent-Regelung bleibt bis 100.000 Euro

Veröffentlicht am: 09.08.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Elektro-Dienstwagen bleiben steuerlich begünstigt, doch neue Gerichtsurteile und die geplante Steuerreform 2028 verändern die Rahmenbedingungen für Unternehmen und Beschäftigte.

Dienstwagen-Besteuerung 2026: Elektro-Vorteile, neue Urteile und Reformpläne
Moderner Elektro-Kombi vor einem modernen Bürogebäude bei Sonnenuntergang. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Elektro-Dienstwagen bleiben steuerlich attraktiv, doch neue Urteile und Reformpläne verändern die Rahmenbedingungen. Ein Überblick über die wichtigsten Entwicklungen.

0,25-Prozent-Regelung: Elektro-Boom hält an

Rein elektrische Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis (BLP) bis 100.000 Euro profitieren weiterhin von der reduzierten Versteuerung: Statt der üblichen Ein-Prozent-Regelung für Verbrenner gilt hier nur ein Satz von 0,25 Prozent. Das senkt die monatliche Steuerlast deutlich.

Viele aktuelle Modelle bleiben unter dieser Grenze. Der Mercedes CLA 350 4MATIC Shooting Brake beispielsweise kostet rund 67.500 Euro und schafft bis zu 761 Kilometer Reichweite bei 320 kW Ladeleistung. Auch der Tesla Model 3 LR und der BMW i4 eDrive40 liegen klar unter der 100.000-Euro-Marke. Für Dienstwagennutzer bedeutet das: volle steuerliche Förderung bei langstreckentauglicher Technik.

BFH-Urteil: Was zählt als erste Betriebsstätte?

Der Bundesfinanzhof (Az. III R 18/25) hat klargestellt, dass ein externes Büro auch dann als erste Betriebsstätte gilt, wenn der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice arbeitet. Für Fahrten zwischen Wohnung und dieser Betriebsstätte fällt die pauschale Versteuerung von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer an.

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BAG: Widerruf der Privatnutzung nur mit sachlichem Grund

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern am 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) engere Grenzen gesetzt. Eine pauschale Klausel, die den Widerruf der Dienstwagenüberlassung bei Freistellung vorsieht, is unwirksam. Verlangt wird ein sachlicher Grund – etwa der Verrat von Geschäftsgeheimnissen – und eine transparente Gestaltung der Klausel.

Österreich geht eigene Wege

Während Deutschland über weitere Entlastungen diskutiert, plant Österreich ab 2027 einen Sachbezug für Elektro-Firmenwagen. Geplant sind 0,375 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr 2027, ab 2028 dann 0,625 Prozent. Bislang war die private Nutzung von Stromern dort komplett abgabenfrei.

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Die Wirtschaftskammer Niederösterreich fordert zudem eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro für die Absetzbarkeit von Firmenwagen. Der Betrag stammt aus dem Jahr 2005 und bildet die gestiegenen Fahrzeugpreise längst nicht mehr ab.

Steuerreform 2028: Entlastung mit Nebenwirkungen

Der Referentenentwurf vom 8. August 2026 sieht eine jährliche Entlastung von rund 10 Milliarden Euro ab 2028 vor – finanziert durch den Wegfall von Privilegien. So sollen der Freibetrag von 45.000 Euro bei der Betriebsveräußerung und der Freibetrag für Anteilsverkäufe gestrichen werden. Das brächte geschätzte Mehreinnahmen von 300 Millionen Euro.

Auch Vereine müssen sich umstellen: Der Freibetrag für steuerpflichtige Körperschaften sinkt ab 2027 von 5.000 Euro auf eine Freigrenze von 1.000 Euro. Kritiker werfen der Regierung vor, mit dem Entwurf das Versprechen eines Ausgleichs der kalten Progression zu brechen. Ob die Pläne in dieser Form Gesetz werden, bleibt abzuwarten.

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