Einlagenrückgewähr, Köln

Einlagenrückgewähr: FG Köln verlangt Überleitungsrechnung nach deutschem Steuerrecht

Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das FG Köln fordert detaillierte Nachweise nach deutschem Steuerrecht; über die Revision der Kläger entscheidet nun der Bundesfinanzhof.

FG Köln verlangt deutsche Überleitungsrechnung für steuerfreie Einlagenrückzahlungen
Ein leerer Schreibtisch mit einem Stapel weißer Papierbögen und einem Füllfederhalter in einer hellen, professionellen Büroumgebung. Illustration mit AI erstellt.

In einer am 25. September 2026 veröffentlichten Pressemitteilung hat das Finanzgericht (FG) Köln die Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr durch ausländische Kapitalgesellschaften verschärft.

Anteilseigner sind demnach grundsätzlich dazu verpflichtet, solche Rückzahlungen durch eine detaillierte Überleitungsrechnung nach deutschem Steuerrecht zu belegen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen kein steuerliches Einlagenkonto gesondert festgestellt wurde.

Anforderungen an die Nachweisführung

Hintergrund der Entscheidung des FG Köln vom 18. März 2026 (Az. 9 K 2340/17) ist die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen aus EU-Kapitalgesellschaften an inländische Anteilseigner. Damit eine solche Zahlung als steuerfreie Einlagenrückgewähr und nicht als steuerpflichtiger Dividendenertrag gewertet werden kann, muss die Verwendung von Einlagen zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Das Gericht stellte klar, dass ausländische Handelsbilanzen allein für diesen Nachweis nicht ausreichen. Vielmehr sei eine Überleitungsrechnung erforderlich, die den Vorgaben des deutschen Steuerrechts entspricht.

Durch dieses Dokument muss die Entwicklung des für die Einlagenrückgewähr verfügbaren Kapitals lückenlos und nach deutschen Bilanzierungsregeln nachvollziehbar dargelegt werden. Ohne eine solche formale Aufbereitung der Finanzdaten können Anteilseigner die Steuerfreiheit der Bezüge in der Regel nicht erfolgreich geltend machen.

Langwieriger Rechtsstreit um Vodafone-Bezüge

Die Entscheidung fiel im Rahmen eines langjährigen Rechtsstreits, der die steuerliche Behandlung von Bezügen des Telekommunikationskonzerns Vodafone im Steuerjahr 2014 betrifft. In diesem konkreten Fall hatte das FG Köln die Klage der Anteilseigner im zweiten Rechtsgang abgewiesen.

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Bereits am 4. Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein erstes Urteil des Finanzgerichts Köln in dieser Sache aufgehoben (Az. VIII R 14/20). Der BFH verwies das Verfahren damals zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG Köln zurück. In der nun vorliegenden Entscheidung folgte das Finanzgericht den strengen Maßstäben an die Dokumentationspflichten, die über die bloße Vorlage ausländischer Rechnungslegungsunterlagen hinausgehen.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Trotz der Entscheidung des Finanzgerichts ist die Rechtslage für betroffene Anleger noch nicht endgültig geklärt. Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist nun unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 beim Bundesfinanzhof anhängig.

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Damit ist das Urteil des FG Köln vom 18. März 2026 derzeit noch nicht rechtskräftig. Die finale Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird darüber Aufschluss geben, ob die geforderte Überleitungsrechnung als zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerfreien Einlagenrückgewähr bei ausländischen Gesellschaften Bestand hat.

Für Steuerpflichtige mit Beteiligungen im EU-Ausland bedeutet die aktuelle Entscheidungslage jedoch vorerst einen erheblichen Mehraufwand bei der Dokumentation ihrer Kapitalerträge, sofern sie eine Steuerbefreiung anstreben.

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