Einkommensteuerreform, Euro

Einkommensteuerreform: 4.000 Euro brutto bringen nur 10 Euro mehr im Jahr

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 03:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Reform sieht höhere Freibeträge vor, belastet manche Einkommen jedoch zusätzlich und ändert die Besteuerung neuer Rentenbezüge.

Steuerreform 2027: Geringe Entlastung, neue Abgaben und Rentenregeln
Ein einsamer Füllfederhalter auf einem Stapel unbeschriebenen Papiers auf einem hölzernen Schreibtisch in einem ruhigen Büro. Illustration mit AI erstellt.

Die steuerpolitischen Vorhaben der Bundesregierung sehen sich wachsender Kritik ausgesetzt. Aktuelle Berichte bemängeln die geplanten Maßnahmen als kurzfristige Symbolpolitik und verweisen auf die Gefahr, dass breite Teile der Bevölkerung trotz nomineller Entlastungen finanziell kaum profitieren. Neben Anpassungen bei den Tarifen stehen dabei auch spürbare Änderungen für Rentner sowie neue Belastungen im Fokus der Debatte.

Geringe Entlastungswirkung für mittlere Einkommen

Berechnungen des Finanzwissenschaftlers Frank Hechtner verdeutlichen, dass die steuerlichen Effekte für mittlere Arbeitseinkommen im Jahr 2027 sehr gering ausfallen dürften.

Laut Hechtner verbleiben einem alleinstehenden Beschäftigten mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro lediglich 10 Euro mehr im Jahr, was rechnerisch 83 Cent im Monat entspricht. Ein Single mit einem Verdienst von 2.000 Euro monatlich kommt auf ein Plus von 34 Euro im Jahr (2,83 Euro pro Monat).

Höhere Einkommen werden hingegen spürbar belastet: Ein Single mit 6.000 Euro Monatsverdienst zahlt 147 Euro mehr, während bei 7.500 Euro Monatsverdienst 390 Euro weniger verbleiben. Familien schneiden etwas günstiger ab: Ein Paar mit zwei Kindern und jeweils 4.000 Euro Monatseinkommen hätte 416 Euro mehr zur Verfügung.

Der Bund der Steuerzahler warnte unterdessen davor, dass vielen Beschäftigten 2027 unterm Strich weniger Netto vom Brutto verbleiben könnte. Verbandspräsident Reiner Holznagel verwies auf steigende Sozialversicherungsabgaben und kritisierte, dass die Bundesregierung erstmals seit 2016 darauf verzichten wolle, die kalte Progression im Tarif vollständig auszugleichen. Besonders gutverdienende Facharbeiter seien durch doppelt steigende Beitragsbemessungsgrenzen betroffen.

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Eckpunkte des Gesetzentwurfs für 2027 und 2028

Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform (BT-Drucks. 21/8235), dessen erste Lesung im Bundestag für den 8. Oktober 2026 angesetzt ist, sieht für 2027 und 2028 ein Entlastungsvolumen von insgesamt über 10 Milliarden Euro vor.

Der steuerliche Grundfreibetrag soll von 12.348 auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und weiter auf 12.900 Euro im Jahr 2028 steigen. Beim Kindergeld ist ein Anstieg von derzeit 259 auf 267 Euro monatlich ab Januar 2027 sowie auf 272 Euro ab Januar 2028 vorgesehen. Zugleich steigt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 auf 1.430 Euro.

Gleichzeitig enthält der Entwurf Einschnitte: Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen sinkt von 20 auf 15 Prozent, wobei der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro reduziert wird.

Der Pauschsteuersatz für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent angehoben werden. Zudem steigt der Pflege-Zusatzbeitrag für Kinderlose 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent.

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Steuerliche Anpassungen für Rentner ab 2027

Für den Rentenbereich bringt das Reformpaket ebenfalls gravierende Neuerungen. Personen, die ab dem 1. Januar 2027 in den Ruhestand gehen, müssen ihren Rentenbezug zu 84,5 Prozent versteuern; für Bestandsrentner bleibt der bisherige Anteil maßgeblich. Der steuerfreie Teil wird als fester Eurobetrag festgeschrieben.

Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro bleiben künftig 2.790 Euro Jahresrente steuerfrei; nach weiteren Abzügen fallen bei einem zu versteuernden Betrag von rund 12.849 Euro überschlägig 40 Euro Jahressteuer an. Bei einer Monatsrente von 1.400 Euro fällt nach den Berechnungen keine Steuer an.

Zudem wird das Besteuerungsverfahren modernisiert: Ab dem 1. Januar 2027 sollen Steuerbescheide für Inhaber eines Elster-Kontos grundsätzlich digital übermittelt werden. Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben; eine schriftliche Papierzustellung ist künftig nur noch auf gesonderten Antrag möglich.

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