Einigungsstelle: Bundesarbeitsgericht schränkt Bonusplan-Befugnisse ein
Veröffentlicht am: 02.08.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht präzisiert die Grenzen der Einigungsstelle, verschärft formale Anforderungen an Betriebsvereinbarungen – und die neue DGUV Vorschrift 2 bringt mehr Flexibilität im Arbeitsschutz. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Einigungsstelle: Grenzen bei Bonusplänen und Sozialplänen
Die Kompetenzen der Einigungsstelle haben klare rechtliche Grenzen – das machte das Bundesarbeitsgericht Anfang des Jahres deutlich. In einem Beschluss vom 24. Februar 2026 (1 ABR 23/25) erklärten die Richter den Spruch einer Einigungsstelle zu einem globalen Bonusplan für unwirksam. Betroffen war ein Unternehmen der Halbleiterindustrie mit rund 1.600 Beschäftigten.
Die Begründung: Die Einigungsstelle habe ihren Gestaltungsspielraum überschritten, weil sie den sogenannten Dotierungsrahmen nicht eingehalten habe. Zudem seien die Kriterien für die Verteilung des Budgets zu unbestimmt gewesen. Einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats lehnten die Gerichte dagegen ab – es fehlte an einer Wiederholungsgefahr.
Juristen weisen darauf hin, dass eine Ermessensüberschreitung auch dann vorliegen kann, wenn ein Sozialplan wirtschaftlich unvertretbar ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bildet demnach eine wesentliche Grenze für die Gestaltungsfreiheit der Einigungsstelle.
Formfehler können Betriebsvereinbarungen kippen
Auch formale Prozesse entscheiden über die Wirksamkeit der Betriebsratsarbeit. Das Bundesarbeitsgericht stellte am 27. Januar 2026 (1 AZR 147/24) klar: Fehlt ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss, ist die Betriebsvereinbarung unwirksam. Eine Rechtsscheinvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden gibt es in solchen Fällen nicht.
Die Gerichte müssen die Wirksamkeit von Amts wegen prüfen. Im konkreten Fall führte das dazu, dass einem Kläger eine deutlich höhere Betriebsrente von monatlich rund 422 Euro zugesprochen wurde.
Viele Arbeitnehmervertreter unterschätzen die formalen Hürden bei der Erstellung rechtssicherer Regelungen im Betrieb. Diese kostenlose Muster-Betriebsvereinbarung inklusive Checklisten hilft Ihnen, Ihre Verhandlungsposition zu stärken und Fehler zu vermeiden. Kostenlose Muster-Betriebsvereinbarung jetzt herunterladen
Bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern hat sich die Rechtslage ebenfalls konkretisiert. Laut einem Urteil vom 13. Mai 2026 (7 AZR 124/25) trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er die Fehlerhaftigkeit einer bereits vorgenommenen Vergütungsanpassung geltend macht. Die Vergleichsgruppe muss sich am Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme orientieren – Unterbrechungen der Amtszeit bleiben unberücksichtigt.
DGUV Vorschrift 2: Mehr Flexibilität im Arbeitsschutz
Seit dem 1. Juni 2026 gelten neue Regeln für den Arbeitsschutz. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 bringt für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie für Zahnarztpraxen deutliche Erleichterungen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Anhebung der Grenze für die Regelbetreuung: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können nun die vereinfachte Regelbetreuung in Anspruch nehmen – zuvor lag die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
- Flexibilisierung durch Digitalisierung: Bis zu einem Drittel der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Leistungen dürfen per Video oder Telefon erbracht werden, sofern die Fachkräfte den Betrieb persönlich kennen.
- Erweiterter Fachkräftekreis: Die Qualifizierung für Aufgaben im Arbeitsschutz steht nun auch Biologen, Arbeitspsychologen, Arbeitshygienikern und Ergonomie-Experten offen.
Für bestehende Verträge in Zahnarztpraxen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027. Erste Erfahrungen aus anderen Bereichen – etwa der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), die ähnliche Regeln bereits im Frühjahr 2025 einführte – zeigen einen hohen Beratungsbedarf, aber auch positive Resonanz auf digitale Konsultationsmöglichkeiten in kleineren Unternehmen.
Bürokratieabbau: Gefährdungsbeurteilung statt starrer Prüfintervalle
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will Betriebe jährlich um rund eine Milliarde Euro entlasten. Ein Großteil dieser Summe – etwa 720 Millionen Euro – soll durch die Reform der Prüfpflichten für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschriften 3 und 4) realisiert werden.
Die geplanten Modernisierungen sehen vor, dass Prüffristen künftig flexibler gestaltet werden können. Statt starrer Intervalle soll die tatsächliche Gefährdungslage im Betrieb maßgeblich für die Festlegung der Prüfzyklen sein. Die Gefährdungsbeurteilung nimmt dabei eine zentrale Rolle ein. Bis zur endgültigen Veröffentlichung der neuen Richtlinien behalten die bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit.
Wer im Betrieb für Arbeitssicherheit verantwortlich ist, muss Gefährdungsbeurteilungen erstellen, die auch vor Aufsichtsbehörden bestehen. Diese kostenlosen Vorlagen und Checklisten unterstützen Sie dabei, rechtliche Risiken zu vermeiden und den Prozess effizient zu gestalten. Gratis-Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung sichern
Suchtmittel am Arbeitsplatz: Viele kennen die Regeln nicht
Neben regulatorischen Fragen rückt die Prävention von Suchtmittelmissbrauch verstärkt in den Fokus. Eine Umfrage im Auftrag der DGUV ergab: Rund 25 Prozent der Beschäftigten haben in den vergangenen zwei Jahren Anzeichen von Suchtmittelmissbrauch bei Kollegen bemerkt. Alkohol wird mit 21 Prozent am häufigsten genannt, gefolgt von Cannabis und Nikotin mit jeweils 5 Prozent.
Besonders betroffen sind Branchen wie Verkehr und Logistik sowie das Sozialwesen. Problematisch bleibt die interne Kommunikation: Fast die Hälfte der Befragten gibt an, die betrieblichen Regeln zum Umgang mit Suchtmitteln nicht zu kennen.
Experten raten zu einer offeneren Kommunikationskultur. Zwar wären 57 Prozent der Mitarbeiter bereit, betroffene Kollegen anzusprechen – doch nur in einem kleinen Teil der Unternehmen wird dies tatsächlich proaktiv gefördert.
Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.
