Ein- und Ausstandsfeiern: BFH erweitert Werbungskosten-Abzug
10.06.2026 - 01:40:09 | boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Möglichkeiten für Arbeitnehmer erweitert, solche Ausgaben als Werbungskosten abzusetzen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen privater Feier und beruflich geprägter Veranstaltung.
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Wann erkennt das Finanzamt die Feier an?
Der berufliche Charakter muss im Vordergrund stehen. Der BFH stellte klar: Ein- und Ausstände sind nicht automatisch höchstpersönliche Ereignisse. Die steuerliche Einordnung hängt von der Ausgestaltung ab.
Ein Empfang in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit spricht laut Experten des Bundes der Steuerzahler deutlich für eine berufliche Veranlassung.
Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler betont: Das Finanzamt unterscheidet zwischen privater Höflichkeit und beruflicher Notwendigkeit. Wird die Einladung fast ausschließlich an Kollegen, Mitarbeiter oder Geschäftspartner ausgesprochen und bleibt der private Freundeskreis außen vor, steigen die Chancen auf Anerkennung.
Ein konkretes Beispiel lieferte das Hessische Finanzgericht (Az. 3 K 11/10): Die Kosten für die Abschiedsfeier eines Finanzbeamten wurden als Werbungskosten akzeptiert.
70-Prozent-Grenze? Nicht bei internen Feiern
Ein wesentlicher Vorteil: Bewirtungskosten für Geschäftspartner sind nur zu 70 Prozent abziehbar. Bei rein internen Veranstaltungen entfällt diese Beschränkung. Kosten für Kollegen und Mitarbeiter können vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden.
Voraussetzung ist eine lückenlose Dokumentation. Die Rechnungen müssen korrekt ausgestellt sein, die Teilnehmerliste die berufliche Funktion der Gäste belegen.
Verweigert das Finanzamt den Abzug, kann ein Einspruch sinnvoll sein. Berichten zufolge enthält etwa jeder fünfte Steuerbescheid Fehler – meist zuungunsten der Steuerpflichtigen.
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Einspruchsfristen: Ein Monat, der sich lohnt
Werden Werbungskosten wie die Ausgaben für eine Ausstandsfeier nicht berücksichtigt, bleibt Betroffenen eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids für einen Einspruch. Die Bekanntgabe gilt in der Regel vier Tage nach dem Datum des Bescheids. Fast zwei Drittel aller Einsprüche sind erfolgreich.
Neben gekürzten Werbungskosten gehören fehlende Freibeträge und nicht berücksichtigte Sonderausgaben zu den häufigsten Fehlern. Der Einspruch kann schriftlich per Brief, Fax oder elektronisch über das ELSTER-Portal eingelegt werden.
In komplexeren Fällen – etwa bei der Abgrenzung von außergewöhnlichen Belastungen wie Prozesskosten oder ärztlich verordneten Fitnessstudio-Beiträgen – lohnt ein Blick auf aktuelle BFH-Urteile. Die Finanzverwaltung legt hier oft enge Maßstäbe an.
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