Digitale Zeiterfassung: NIS2-Frist endet 31. Juli – Bußgelder bis 10 Mio.
Veröffentlicht: 13.07.2026 um 10:08 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Während Gesundheitsdaten vor den Gefahren überlanger Arbeitszeiten warnen, fordern politische Akteure mehr Flexibilisierung.
Was das Arbeitszeitgesetz für Nachtarbeit vorsieht
Nachtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz (AZG) klar definiert: Jede Tätigkeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr, die mehr als zwei Stunden umfasst, gilt als Nachtarbeit. Für Bäckereien gelten abweichende Zeiten von 22:00 bis 05:00 Uhr. Wer mindestens 48 Nächte im Jahr in diesem Zeitraum arbeitet, erwirbt den Status eines Nachtarbeitnehmers.
Für diese Gruppe gelten besondere Schutzrechte. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten – kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen ein Freizeitausgleich erfolgt. Pflicht ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Als Ausgleich erhalten Nachtarbeitnehmer bezahlte freie Tage oder einen Lohnzuschlag, üblich sind 25 Prozent. Zudem sind regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben.
Gesundheitsrisiken: Ab der neunten Stunde steigt die Unfallgefahr
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) legte im Juni 2026 neue Daten vor. Demnach arbeiten Vollzeitbeschäftigte in Deutschland durchschnittlich 43,0 Stunden pro Woche – obwohl die vertragliche Vereinbarung bei 38,4 Stunden liegt. Besonders betroffen sind Männer: 58 Prozent arbeiten zwischen 40 und 48 Stunden, 14 Prozent sogar mehr als 48 Stunden. Bei Frauen liegen die Anteile bei 36 beziehungsweise 6 Prozent.
Wissenschaftler warnen: Ab der neunten Arbeitsstunde steigt das Unfallrisiko exponentiell an. Eine Arbeitswissenschaftlerin betonte, dass eine geplante Ausweitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit negative Folgen für Sicherheit und Gesundheit haben könnte.
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Digitale Zeiterfassung: DSGVO trifft auf NIS2
Bereits 2022 verpflichtete das Bundesarbeitsgericht Arbeitgeber zur lückenlosen Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Nicht jeder Erfassungsfehler gilt dabei als Arbeitszeitbetrug – dafür muss Vorsatz nachgewiesen werden.
Für Unternehmen kommt eine weitere regulatorische Hürde hinzu: Bis zum 31. Juli 2026 läuft die Registrierungsfrist der NIS2-Richtlinie. Da digitale Zeiterfassungssysteme sensible Personendaten verarbeiten, müssen sie sowohl der DSGVO als auch den verschärften IT-Sicherheitsstandards genügen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
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Politischer Streit: Wochenarbeitszeit statt Tagesgrenze?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu ermöglichen. Ein entsprechendes Gesetz soll im Sommer 2026 beraten werden. Unterstützung kommt unter anderem aus Sachsen.
Ministerpräsident Michael Kretschmer fordert eine höhere Produktivität. Die 35-Stunden-Woche passe nicht mehr in die Zeit, so Kretschmer. Sein Vorschlag: eine Erhöhung der Arbeitsstunden über fünf Jahre bei gleichbleibendem Gehalt und die Einführung von Karenztagen bei Krankschreibungen. Andere Bundesländer setzen auf Mindestzeiten: Nordrhein-Westfalen plant für Kitas ein Kernzeiten-Modell von mindestens 35 Stunden pro Woche für verlässliche Betreuung.
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