Diensthandy im Urlaub: Wer Schäden verursacht, haftet selbst
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 23:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die private Nutzung von Diensthandys und Laptops im Urlaub ist längst Alltag – doch viele Beschäftigte ignorieren die rechtlichen Risiken. Wer sein Dienstgerät mit in den Urlaub nimmt und dabei Schäden verursacht, haftet im Zweifel selbst.
Haftung: Sand und Wasser sind Privatvergnügen
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht machte Anfang August klar: Ohne explizite Vereinbarung gibt es keinen Anspruch darauf, das Diensthandy mit in den Urlaub zu nehmen. Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung, sollten klare Regeln her. Fehlen sie, trägt der Nutzer das Risiko für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen – etwa Sand im USB-Port oder Wasser im Display.
Besonders heikel wird es bei Datenschutzverstößen. Schwere Verstöße im Umgang mit dem Dienstgerät können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen. Wer im Ausland arbeitet, benötigt zudem die sogenannte A1-Bescheinigung als Nachweis des Sozialversicherungsschutzes.
Reparatur: Neue EU-Regeln verlängern Gewährleistung
Parallel zur Haftungsfrage gelten seit Ende Juli neue europäische Vorgaben: Bis zum 31. Juli 2026 mussten die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie „Recht auf Reparatur“ in nationales Recht umsetzen. Hersteller von Smartphones, Waschmaschinen und anderen Haushaltsgeräten sind nun verpflichtet, Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung gegen angemessenes Entgelt anzubieten.
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Ersatzteile müssen sieben bis zehn Jahre vorgehalten werden. Und es gibt eine wichtige Neuerung: Wird ein Gerät repariert, verlängert sich die Gewährleistung um zwölf Monate. Das erhöht die Lebensdauer der Produkte – ersetzt aber keine kostenlose Instandsetzung bei selbst verschuldeten Schäden.
Erreichbarkeit: Wer im Urlaub arbeitet, denkt ans Kündigen
Die ständige Verfügbarkeit hat auch psychische Folgen. Eine aktuelle Untersuchung der Plattformen Appinio und Indeed unter 1.000 Befragten zeigt: 61,6 Prozent der Arbeitnehmer sind auch während des Urlaubs dienstlich tätig. Von ihnen denken 64,8 Prozent über einen Jobwechsel nach. 15,9 Prozent haben bereits Bewerbungen verschickt, 11,3 Prozent sogar schon eine neue Stelle gefunden.
Auch die Frage der Arbeitszeit beschäftigt die Gerichte. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits 2015: Fahrten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zwischen Wohnung und erstem bzw. letztem Kunden gelten als Arbeitszeit. Betroffene können dafür Nachzahlungen fordern.
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Versicherung: Nicht jeder Sturz ist ein Arbeitsunfall
Doch nicht jeder Vorfall im betrieblichen Umfeld ist automatisch versichert. Das Sozialgericht München entschied am 22. Juli 2026 (Az. S 9 U 498/25): Ein Sturz auf Massageöl in einem betrieblichen Behandlungsraum fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Massage gilt als individuelle Gesundheitsmaßnahme – und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Im Straßenverkehr gelten derweil strenge Regeln fürs Smartphone. Blitzer-Apps sind während der Fahrt verboten (§ 23 Abs. 1c StVO). Bei Verdacht darf die Polizei das Gerät kontrollieren und sicherstellen. Verstöße kosten 75 Euro und einen Punkt in Flensburg.
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