Cum-Ex-Geschäfte, Banken

Cum-Ex-Geschäfte: Banken zahlen 7 Milliarden Euro Rückforderung

Veröffentlicht: 13.07.2026 um 17:49 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof verschärft Anforderungen an Darlehenskonten und Grunderwerbsteuerbefreiungen. Auch neue Fristen und internationale Vorgaben sind zu beachten.

BFH-Urteile: Neue Regeln für Darlehen, Grunderwerbsteuer und mehr
Eine Hand hält eine Waage, auf der sich Dokumente und Münzen befinden, vor einem unscharfen Hintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Entscheidend ist nicht die Kontobezeichnung, sondern die tatsächliche Vereinbarung.

Formale Buchung reicht nicht

Mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. IV R 25/23) stellten die Richter klar: Die bloße Erfassung einer Zahlung auf einem Darlehenskonto begründet keine Rückzahlungsverpflichtung. Fehlt eine explizite betriebliche Veranlassung oder eine eindeutige Darlehensvereinbarung, handelt es sich steuerlich um eine Entnahme.

Unternehmen sollten daher klare vertragliche Grundlagen für Zahlungen an Gesellschafter schaffen. Sonst drohen unvorhergesehene steuerliche Konsequenzen.

Strengere Regeln für Immobiliengesellschaften

Auch bei der Grunderwerbsteuer hat der BFH die Anforderungen verschärft. Mit Urteil vom 8. April 2026 (Az. II R 2/23) entschieden die Richter: Eine Gruppe natürlicher Personen ohne eigene Gesellschaftsform ist kein herrschendes Unternehmen im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 6a GrEStG).

Im konkreten Fall hatten Erben Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Die Steuerbefreiung wurde versagt – mehrere tausend Euro Grunderwerbsteuer wurden fällig.

Parallel dazu rückt die europäische Rechtsprechung die deutsche Grunderwerbsteuer in den Fokus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte am 4. Juni 2026 eine vergleichbare portugiesische Regelung für unionsrechtswidrig. Juristen raten, entsprechende Bescheide in Deutschland durch Einspruch offenzuhalten.

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Fristen für Sonderausgaben und Corona-Hilfen

Ein weiteres BFH-Urteil betrifft den nachträglichen Abzug von Sonderausgaben. Wahlrechte für Altersvorsorgebeiträge müssen zwingend vor Bestandskraft eines Steuerbescheids ausgeübt werden. Eine nachträgliche Korrektur über die Abgabenordnung ist nicht möglich – das gilt besonders für Zeiträume bis zum 30. Juni 2020.

Bei der Rückforderung von Corona-Hilfen mehren sich die rechtlichen Auseinandersetzungen. Sind prüfende Dritte wie Steuerberater aus dem Verfahren ausgeschieden, versenden Behörden vermehrt Schlussbescheide mit vollständigen Rückforderungen. Experten kritisieren: Betroffenen Unternehmen wurde oft keine ausreichende Anhörung gewährt. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist meist innerhalb eines Monats nach Zustellung nötig.

Internationales Steuerrecht und Umsatzsteuer

Auch grenzüberschreitend gibt es neue Vorgaben. Der BFH entschied: Die Grenzgängereigenschaft zur Schweiz entfällt, wenn jemand mehr als 60 Tage pro Jahr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Im konkreten Fall führten bereits 54 Tage nach einer Teilzeitkürzung zum Verlust des Status. Pauschale Kilometergrenzen in Konsultationsvereinbarungen stehen nicht über dem Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens.

Für Stiftungen und Unternehmen mit nichtwirtschaftlicher Tätigkeit hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Regeln zur Vorsteuerberichtigung geändert (Schreiben vom 1. April 2026). Wird ein unternehmerisch genutzter Gegenstand später für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist nun vorrangig eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.

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Milliardenbelastung durch Cum-Ex-Geschäfte

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziffert die finanziellen Folgen vergangener Steuervergehen. Eine Umfrage unter Finanzunternehmen ergab eine Gesamtbelastung von 7,01 Milliarden Euro durch Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte.

Davon entfallen 4,82 Milliarden Euro auf Cum-Cum-Deals. 59 Prozent der Summen wurden bereits gezahlt, 41 Prozent stehen als potenzielle künftige Belastungen aus. Trotz dieser Beträge sieht die Aufsichtsbehörde keine Bestandsgefährdung für die beteiligten 73 Banken und 21 Versicherer. Die Institute haben bereits Rückstellungen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro gebildet.

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