Corona-Prämie: BFH erlaubt Steuerfreiheit bis 1.500 Euro
18.06.2026 - 06:30:38 | boerse-global.de
Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch das Schweizer Bundesgericht haben 2026 wichtige Urteile gefällt. Sie definieren, wann Unternehmen und Arbeitnehmer staatliche Gelder behalten dürfen – und wann sie zurückzahlen müssen.
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BFH: Corona-Prämie bleibt steuerfrei
Arbeitgeber dürfen die steuerfreie Corona-Prämie mit anderen Sonderzahlungen verrechnen. Das entschied der BFH am 21. Januar 2026 (Az. CI R 25/24). Konkret ging es um die Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von bis zu 1.500 Euro.
Lohnsteuerprüfer hatten die Steuerfreiheit beanstandet. Ihre These: Eine schädliche Gehaltsumwandlung liege vor. Der BFH widersprach. Eine Gehaltsumwandlung setze einen rechtlichen Anspruch auf die ursprüngliche Zahlung voraus. Da Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aber freiwillig gezahlt wurden, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Einen Nachweis über eine individuelle Pandemie-Belastung verlangt das Gericht nicht.
Schweiz: Chocolatier muss 200.000 Franken zurückzahlen
Das Schweizer Bundesgericht zieht die Zügel bei den Härtefallgeldern an. Ein Zentralschweizer Chocolatier muss rund 200.000 Franken aus dem Jahr 2021 zurückzahlen. Das Unternehmen hatte zwar in einzelnen Sparten Verluste gemacht – erzielte aber einen Gesamtgewinn von 775.000 Franken.
Die Richter stellten klar: Maßgeblich ist der Unternehmensgewinn als Ganzes, nicht das Ergebnis einzelner Geschäftsbereiche. Die Hilfen sollten existenzielle Notlagen abfedern, keine allgemeinen Verluste ausgleichen.
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Wann beginnt die Verjährung?
Ein zentraler Punkt bei Rückforderungen ist die Frage der Verjährung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 31. März 2021 (5 AZR 197/20) entschieden: Rückzahlungsansprüche scheitern nicht an tariflichen Ausschlussfristen. Entscheidend ist, wann der Gläubiger von der Überzahlung erfährt.
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis – etwa wenn die Krankenkasse den Arbeitgeber über eine fehlende Fortsetzungserkrankung informiert. Der Arbeitgeber muss nicht selbst nachforschen. Diese Logik lässt sich auf Behörden übertragen, die erst durch spätere Prüfungen von unrechtmäßigen Zahlungen erfahren.
Neue Verjährungsfristen im Verkehrsrecht
Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich zudem die Verfolgungsverjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Sie verlängert sich von drei auf sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG n.F.). Das betrifft Tempoüberschreitungen oder Rotlichtverstöße.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies am 8. Juni 2026 (VG 33 K 352/23) eine Klage gegen die Klinikfinanzierung ab. Die Klägerin hatte Bescheide aus dem Februar 2020 nicht rechtzeitig angefochten. Die spätere Kenntnis über Zahlungsströme hebele die Bestandskraft nicht aus.
Subventionsbetrug: Strenge Maßstäbe
Bereits im August 2020 durchsuchte die Polizei in Duisburg Wohnungen und nahm einen Verdächtigen fest. Der Vorwurf: Subventionsbetrug bei den Corona-Soforthilfen in fünfstelliger Höhe. Die Behörden prüfen systematisch, ob bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht wurden.
Während steuerrechtliche Spielräume wie bei der Corona-Prämie existieren, bleibt der Spielraum bei mutmaßlich falschen Antragsangaben eng. Wer geschummelt hat, muss nicht nur mit Rückforderungen rechnen, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen.
