Coliving, Madrid

Coliving in Madrid: Gericht erlaubt Zimmervermietung ab einem Monat

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 00:05 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Rechtskräftige Urteile erlauben Coliving bei mindestens einmonatiger Zimmermiete und ordnungsgemäßer Anmeldung der Bewohner.
Ein heller, minimalistischer Flur in einem Wohngebäude mit Tageslichteinfall und schlichten architektonischen Details. Illustration mit AI erstellt.

Coliving-Konzepte in Mehrparteienhäusern sind rechtlich zulässig und dürfen nicht mit einer touristischen Vermietung gleichgesetzt werden. Das hat das spanische Provinzgericht Audiencia Provincial de Madrid entschieden. Wie das Nachrichtenportal eldiario.es in einem Bericht vom 25. Oktober 2026 meldete, stärkt die Justiz damit die Position von Betreibern solcher gemeinschaftlichen Wohnformen gegenüber Eigentümergemeinschaften.

Klare Kriterien zur Abgrenzung von Ferienunterkünften

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Nutzung von Wohneinheiten in einem Wohngebäude mit weniger als 15 Wohnungen. Die Audiencia Provincial de Madrid bestätigte die Zulässigkeit des dortigen Coliving-Betriebs durch zwei rechtskräftige Urteile aus dem Mai 2026 und dem September 2026.

In den Urteilsbegründungen zogen die Richter eine deutliche Grenze zur Kurzzeitvermietung an Feriengäste: Ein bestehendes Verbot von Ferienwohnungen in der Gemeinde schließe die Vermietung einzelner Zimmer im Rahmen von Coliving-Angeboten nicht ein. Dies gelte allerdings nur unter spezifischen Bedingungen.

Entscheidend sei, dass die vertragliche Mindestmietdauer für die einzelnen Zimmer mindestens einen Monat betrage und sich die jeweiligen Mieter für die Dauer ihres Aufenthalts ordnungsgemäß vor Ort behördlich anmelden. Unter diesen Voraussetzungen handele es sich um regulären Wohnraum und nicht um ein Beherbergungsangebot für Touristen.

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Satzungsänderungen und Abwägung von Lärmbelästigungen

Darüber hinaus behandelte das Gericht die Frage, unter welchen rechtlichen Bedingungen eine Eigentümergemeinschaft das Modell untersagen könnte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein Verbot des Coliving-Betriebs eine einstimmige Änderung der bestehenden Satzung des Gebäudes erfordert hätte, die aus dem Jahr 1970 stammt. Da ein solcher einstimmiger Beschluss der Eigentümer jedoch nicht herbeigeführt worden war, blieb die Nutzung weiterhin gestattet.

Auch Befürchtungen bezüglich einer übermäßigen Belastung der Nachbarschaft wies das Gericht zurück. Es hätten im Zuge des Verfahrens keine Nachweise oder Belege vorgelegen, die auf Lärmbelästigungen oder andere Störungen durch die Coliving-Nutzer hingedeutet hätten. Zur Einordnung der Intensität verglich das Gericht die Nutzung der entsprechenden Flächen mit dem gewöhnlichen Zusammenleben einer Großfamilie, die sechs oder mehr Mitglieder umfasst.

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Die juristische Klärung ist damit abgeschlossen. Wie aus dem Bericht hervorgeht, wurde gegen die Entscheidungen der Audiencia Provincial de Madrid keine Revision beim obersten Gerichtshof, dem Tribunal Supremo, eingelegt. Damit sind die Urteile rechtskräftig.

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