Bundesfinanzhof: Zollzinsen als außerordentlicher Aufwand bei Unternehmensbewertung
Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 03:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Anfang Mai 2026 eine Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zollzinsen im Rahmen der Unternehmensbewertung veröffentlicht. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen II R 2/24 legten die obersten Finanzrichter fest, wie Verzugszinsen aus Zollabgaben beim sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen darauf, wie außerordentliche Belastungen den steuerlich relevanten Wert eines Unternehmens beeinflussen.
Einordnung als außerordentlicher Aufwand im Ertragswertverfahren
Dem Verfahren lag der Fall einer Spedition zugrunde, die Verzugszinsen auf Zollabgaben leisten musste, welche ursprünglich aus den 1990er Jahren stammten. Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Frage, ob diese Zinszahlungen den für die Bewertung maßgeblichen Gewinn mindern dürfen oder ob sie als Sondereffekt neutralisiert werden müssen.
Der Bundesfinanzhof entschied hierzu, dass Verzugszinsen aus solchen Zollabgaben als außerordentlicher Aufwand einzustufen sind. Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens führt diese Einordnung dazu, dass der entsprechende Aufwand dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird. Ziel dieses Verfahrens ist es, einen nachhaltig erzielbaren Ertrag zu ermitteln, der nicht durch einmalige oder ungewöhnliche Ereignisse verzerrt wird. Durch die Hinzurechnung wird sichergestellt, dass die historische Zinslast den ermittelten Unternehmenswert nicht künstlich nach unten drückt.
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Kriterien der Wiederholungswahrscheinlichkeit und Versicherbarkeit
In der Urteilsbegründung präzisierte das Gericht die Kriterien, nach denen ein Aufwand als „außerordentlich“ zu bewerten ist. Maßgeblich sei demnach nicht allein die Frage, ob ein Aufwand im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs entstehen kann. Vielmehr komme es entscheidend auf die fehlende Wiederholungswahrscheinlichkeit des spezifischen Aufwands an.
Die Richter stellten klar, dass für die Einordnung entscheidend sei, ob der Aufwand die künftigen Erträge des Unternehmens nachhaltig beeinflussen werde. Da Verzugszinsen für Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge keinen Rückschluss auf die künftige Ertragskraft zulassen, sind sie als außerordentlich anzusehen.
Ein weiteres wichtiges Detail des Urteils betrifft die Absicherung von Risiken. Der BFH widersprach der Auffassung, dass die bloße Versicherbarkeit eines Risikos dazu führe, dass ein daraus resultierender Aufwand automatisch als „gewöhnlich“ einzustufen sei. Auch wenn sich ein Unternehmen theoretisch gegen bestimmte finanzielle Risiken absichern könnte, ändere dies nichts an der Charakterisierung eines eingetretenen Schadens oder einer Nachzahlung als außerordentliches Ereignis, sofern keine Regelmäßigkeit vorliege.
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Juristen weisen darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs für mehr Klarheit bei der steuerlichen Bewertung von Unternehmen sorgt, die mit langjährigen Rechtsstreitigkeiten oder Nachzahlungen konfrontiert sind. Die strikte Orientierung an der künftigen Ertragsprognose und der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bietet eine Richtlinie für die Praxis der Unternehmensbewertung im Steuerrecht.
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