Bundesarbeitsgericht, Arbeitgeber

Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber müssen tägliche Arbeitszeit verlässlich erfassen

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das BAG verlangt verlässliche Zeiterfassung; Umkleiden und berufliche Vorbereitungen zählen zur Arbeitszeit, der Arbeitsweg nicht.
Leeres, weitläufiges Lagerhaus mit hohen Regalsystemen und markierten Bodenflächen in einer neutralen Industrieumgebung. Illustration mit AI erstellt.

Die rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung stellen Unternehmen und Beschäftigte vor konkrete organisatorische Aufgaben. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, dass Arbeitgeber ein verlässliches, objektives und zugängliches System betreiben müssen, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter erfasst wird.

Ziel dieser Verpflichtung ist es, den gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen wirksam nachzukommen und eine verlässliche Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten zu gewährleisten.

Digitalisierung in der Logistikbranche und Kontrollgrenzen

Besondere Bedeutung hat die praktische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung in personalintensiven Branchen wie der Paket- und Expresslogistik. Im Bundesverband BPEX, zu dessen Mitgliedern unter anderem die Unternehmen Hermes, DPD, GLS und UPS zählen, wollen die Betriebe Subunternehmer künftig flächendeckend zur Nutzung einer digitalen Zeiterfassung verpflichten.

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Bislang war in der Branche auch eine handschriftliche Dokumentation der Stunden möglich. Der BPEX-Vorsitzende Marten Bosselmann erklärte hierzu, dass das System einfach per Klick starte und für eine fälschungssichere, faire sowie glasklare Erfassung sorge.

Allerdings verhindert auch die digitale Dokumentation Missbrauch nicht vollständig. Nach Angaben des Verbands bestehen weiterhin Möglichkeiten zur Manipulation, etwa indem Beschäftigte den Feierabend im System verbuchen, danach jedoch weiterarbeiten.

Denkbar sind zudem das nachträgliche Eintragen von Pausen oder das Abmelden am Handscanner, um die Arbeit anschließend über die Zugangsdaten von Kollegen fortzusetzen. Zudem ist derzeit unklar, ob die Erfassung direkt über die ohnehin genutzten Handscanner oder über ein separates System erfolgen soll.

Parallelen zu Umgehungsversuchen zeigen sich auch im Straßengüterverkehr, wo vereinzelt digitale Fahrtenschreiber von Lkw manipuliert werden, um die vorgeschriebene elektronische Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten zu unterlaufen, wodurch die Geräte unzutreffende Zeiten erfassen.

Abgrenzung von Rüstzeiten, Umkleiden und dem Wegerisiko

Neben den technischen Erfassungssystemen definiert das Arbeitsrecht klar, welche Tätigkeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten. Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen bestimmter Schutzkleidung verbindlich vor, ist die dafür notwendige Umkleidezeit als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten.

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Ähnliches gilt im Homeoffice: Dort gehört die vorbereitende Rüstzeit, wie beispielsweise das Starten und Hochfahren des dienstlichen Computers, ebenfalls zur Arbeitszeit. Entsprechendes gilt für logistische Vorbereitungen im Betrieb, etwa wenn Post- und Paketboten zu Schichtbeginn die Sendungen anhand der Empfängeradressen ordnen und entlang der Gangroute in ein Regal einsortieren.

Davon zu unterscheiden ist der Weg zur Arbeit. Das sogenannte Wegerisiko liegt rechtlich allein bei den Arbeitnehmern. Sie sind verpflichtet, auch bei extremen Witterungsbedingungen wie Glatteis sowie bei Zugausfällen oder Bahnstreiks pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Verspätungen stellen eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar und können im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Schritte bis hin zu einer Abmahnung nach sich ziehen.

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