BMF-Schreiben, Regeln

BMF-Schreiben: Neue Regeln für Rückstellungen bei Arbeitsfreistellungen

Veröffentlicht am: 08.09.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BMF konkretisiert Bilanzregeln für Freistellungen, Urlaubsansprüche und Abzinsung und ersetzt frühere Vorgaben aus 1984 und 1999.

BMF präzisiert Steuerregeln für Rückstellungen und Freistellungen
Ein minimalistischer, leerer Schreibtisch mit einem Notizbuch und Stift in einem modernen Büro bei Dämmerlicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben vom 4. September 2026 die steuerrechtlichen Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen sowie sonstige vertragliche Zusatzleistungen neu definiert.

Die unter dem Aktenzeichen V C 6 - S 2137/00025/007/039 veröffentlichte Stellungnahme der Finanzverwaltung schafft Klarheit über die Passivierungsvoraussetzungen und die Bewertung entsprechender Verpflichtungen in der Bilanz.

Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Arbeitsfreistellung

Ein zentraler Aspekt der Neuregelung betrifft die Frage, wann Verpflichtungen für Arbeitsfreistellungen in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. Das BMF stellt klar, dass Verpflichtungen für Freistellungen, die bis zum regulären Vertragsende des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich nicht passivierbar sind. Eine Rückstellung für die Zeit der Freistellung vor Beendigung des Dienstverhältnisses kommt demnach nicht in Betracht.

Anders verhält es sich jedoch bei Verpflichtungen, die erst für den Zeitraum nach dem Ende des Vertragsverhältnisses bestehen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen passiviert werden. Die Finanzverwaltung knüpft die Bildung solcher Rückstellungen an spezifische Bedingungen, die eine klare Abgrenzung der wirtschaftlichen Verursachung erfordern.

Erfüllungsrückstände und die Behandlung von Urlaubsansprüchen

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Das Schreiben befasst sich zudem mit sogenannten Erfüllungsrückständen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist nicht in Anspruch genommener Urlaub. Laut den Vorgaben der Finanzverwaltung erfordert ein solcher Erfüllungsrückstand zwingend die Bildung einer Rückstellung. Arbeitgeber müssen somit Vorsorge für Leistungen treffen, die die Beschäftigten bereits verdient, aber noch nicht in Form von Freizeit oder Abgeltung erhalten haben.

Bei der Bewertung dieser Rückstellungen sind laut BMF künftige Erstattungsansprüche zu berücksichtigen. Sofern das Unternehmen Ansprüche gegenüber Dritten hat, welche die Kosten der Verpflichtung decken oder mindern, müssen diese den Rückstellungsbetrag entsprechend reduzieren. Eine Saldierung findet hierbei auf Ebene der Wertermittlung statt, um die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Unternehmens korrekt abzubilden.

Vorgaben zur Abzinsung und zeitlicher Anwendungsbereich

Für die Bewertung der Rückstellungen enthält das BMF-Schreiben zudem detaillierte Zinsvorgaben. Grundsätzlich sind Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen abzuzinsen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht lediglich dann, wenn die Restlaufzeit der Verpflichtung am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. In diesen Kurzfrist-Szenarien kann auf eine Abzinsung verzichtet werden.

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Die neuen Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und weisen eine umfassende zeitliche Reichweite auf. Das Ministerium ordnete an, dass die Regelungen des Schreibens vom 4. September 2026 auf alle derzeit noch offenen Fälle anzuwenden sind.

Mit der Veröffentlichung werden ältere Verwaltungsanweisungen hinfällig: Das aktuelle Dokument ersetzt die bisher maßgeblichen BMF-Schreiben aus den Jahren 1984 und 1999. Unternehmen und Steuerberater müssen ihre Bilanzierungspraxis für laufende Verfahren somit an die nun konkretisierten Vorgaben anpassen.

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