Bildungsurlaub, Jahr

Bildungsurlaub ab Januar 2027: Fünf Tage pro Jahr in 15 Ländern

Veröffentlicht am: 21.07.2026 um 17:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BAG-Urteile klären wichtige Details zu Kündigungsschutz, Abfindungen und Zustellungsrisiken für Arbeitgeber kleiner Betriebe.

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben: Aktuelle Urteile und Regeln
Ein aufgeschlagenes Gesetzbuch und ein Füllfederhalter auf einem Schreibtisch als Symbol für arbeitsrechtliche Beratung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Aktuelle Urteile zeigen: Wer kündigt, muss genau wissen, wie viele Mitarbeiter er beschäftigt.

Die Zählschwelle: Wann greift der Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst ab mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb. Bei der Berechnung zählen Teilzeitkräfte anteilig:

  • Bis 20 Wochenstunden: Faktor 0,5
  • Bis 30 Wochenstunden: Faktor 0,75

Das Arbeitsgericht Mannheim machte am 17. Oktober 2025 (Az. 7 Ca 113/25) klar: Eine Telefonliste oder der Internetauftritt reichen nicht als Nachweis. Wer Kündigungsschutz geltend machen will, muss im Streitfall konkrete Fakten zur Belegschaftsstärke liefern.

Abfindungen: Kein Automatismus im Kleinbetrieb

Unter der Zehn-Mitarbeiter-Schwelle gibt es keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Der gesetzliche Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entfällt. Eine Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein – nur willkürlich oder diskriminierend darf sie nicht sein.

Abfindungen sind hier Verhandlungssache. Üblich sind 0,25 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei Führungskräften liegt die Faustformel bei 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Leitende Angestellte nach § 14 KSchG können zudem einen Auflösungsantrag stellen.

BAG-Urteile: Das hat sich geändert

Das Bundesarbeitsgericht fällte mehrere Grundsatzentscheidungen mit Wirkung für kleinere Betriebe:

Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit: Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) stärkte das BAG die Rechte von Eltern. Der Schutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz entsteht vor jedem beantragten Elternzeitabschnitt neu – selbst wenn mehrere Abschnitte in einem Antrag stehen. Ohne behördliche Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam.

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Massenentlassungsanzeigen: Das BAG entschied am 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26): Geringfügige Fehler in der Anzeige – etwa eine leicht zu hoch angegebene Entlassungszahl – machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob der Zweck des Verfahrens gewahrt bleibt.

Zustellungsrisiko: Ein Einwurf-Einschreiben liefert keinen automatischen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens. Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko des Zugangsnachweises.

Besonderheiten für Führungskräfte und neue Pflichten

Das Arbeitsgericht Heilbronn bestätigte bereits früher: Eine 18-monatige Kündigungsfrist für leitende Angestellte ist rechtens – wenn sie für beide Seiten gilt.

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Abseits von Kündigungen kommt eine neue Planungskomponente auf Arbeitgeber zu: Ab dem 1. Januar 2027 haben Beschäftigte in 15 Bundesländern (außer Bayern) Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr. Voraussetzung ist eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt fort, der Arbeitnehmer trägt die Seminarkosten.

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